Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

was durch ausdauernde und opferfreudige Selbsthilfe geleistet 
werden kann. 
Das Arbeitersekretariat als Rechtsauskunftstelle wurde 
außerordentlich viel in Anspruch genommen, hauptsächlich von 
Frauen. Die Auskünfte sind kostenlos für jedermann, auch für 
nichtorganisierte Arbeiter. Sprechzeit im Volkshaus, Zeitzer- 
straße 32, von ½11—1, ½6— 1½/ 8 Uhr täglich, Sonnabends 
von ½11—7 Uhr. 
9. Große Leipziger Straßenbahn. 
Die Große Leipziger Straßenbahn hat vom ersten Mobil- 
machungstage an den Angehörigen ihrer sämtlichen Kriegsteil- 
nehmer Anterstützung bewilligt, auch den Müttern oder sonstigen 
Angehörigen der unverheirateten Angestellten, die vor dem Krieg 
von denselben unterhalten worden sind. Die Anterstützung 
wurde ausgedehnt auch auf das seit dem Kriege eingestellte 
Hilfspersonal, da sich bei deren Familien auch Notstände heraus- 
stellten. Sobald der Mann 6 Monate bei der Gesellschaft 
Dienst getan hat, wird der Familie die Hälfte, nach dreimonat- 
licher Beschäftigung ein Drittel der Bezüge der den Familien 
Gestangestellter bewilligten Beiträge gezahlt. Den Angestellten 
selbst ist Miet--, Familien- und Teuerungszuschlag gewährt 
worden. Frauen Einberufener, die in den Schaffnerdienst über- 
getreten sind, erhalten für ihre Kinder die Unterstützung weiter, 
ihnen selbst wird für dienstfreie Tage die Unterstützung gezahlt. 
Die Familien derjenigen, die sich in Lazarettbehandlung 
begeben mußten und diejenigen, welche in Vororten von eipzig 
wohnen, deren Gemeinde nur geringe Hriegsunterstützung zahlt, 
erhalten erhöhte Hilfsbeiträge. 
Unabhängig von obigem haben die sämtlichen Angestellten 
der Gesellschaft durch regelmäßige monatliche Beiträge eine 
Kriegsunterstützungskasse gegründet, die von Gewählten aus 
dem Kreise des Personals verwaltet wird. 
10. Leipziger Elektrische Straßenbahn. 
Die Familien der im Felde stehenden Angestellten werden 
je nach Dienstalter des Mannes und Anzahl der Kinder auf 
schriftlichen, monatlich zu wiederholenden Antrag mit einem Zu- 
schuß zur Kriegsunterstützung bedacht. 
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