Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 
verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot. 
§5 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Nind., 
Kalb., Schaf., Schweinefleisch, sowie Fleisch von Geflügel und 
Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleischkonserven, 
Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und 
Burterschmalz, Ol, Kunstspeisefette aller Art, Rinder.-, Schaf. 
und Schweinefett. 
§ 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei 
beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäfts- 
räume der dieser Verordnung unterliegenden Personen, ins- 
besondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und 
Fett gelagert, zubereitet, feilgehalten oder verabfolgt werden, 
jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Ge- 
schäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl 
Droben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung 
zu entnehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebs- 
leiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der 
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren 
bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung 
gelangenden Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und 
Umfang des Absazzes zu erteilen. 
§ 5. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst. 
lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, 
verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, 
welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver- 
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Ver- 
wertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. 
Sie sind hierauf zu vereidigen. 
§ 6. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Ver- 
ordnung in ihren Verkaufs, und Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 7. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 
1. Wer den Vorschriften des § 1 oder des § 2 zuwiderhandelt; 
2. wer den Vorschriften des § 5 zuwider Verschwiegenheit 
nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder 
Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 
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