3. Wöchnerinnen 7 Ausweismarken über je 1 Liter Voll-
milch. Den Wöchnerinnen werden die Ausweiskarten auf
6 Wochen, vom Tage der Geburt an gerechnet, gewährt;
stillt die Mutter, erhält sie Ausweiskarten solange sie stillt:
4. Kranke 7 Ausweismarken, die je über die Milchmenge
lauten, deren sie nach dem Gutachten des Arztes täglich
bedürfen, jedoch nicht über 1 Liter täglich.
Die Zuweisung von Ausweiskarten für Krankenhäuser,
Kliniken, die Städtische Kindermilchanstalt und ähnliche An-
stalten und Einrichtungen wird von Fall zu Fall geregelt.
§ 8. Die Milchausweiskarten sind in den Brotkartenaus-
gabestellen zu entnehmen, in deren Bezirk die Versorgungsbedürf-
kigen wohnen oder sich aufhalten. Die Ausweiskarten sind von
dem Haushaltungsvorstand persönlich oder durch einen Beauf-
tragten zu entnehmen. Eine Zusendung der Ausweiskarten findet
nicht statt.
legen:
1. die Brotausweiskarte des Versorgungsbedürftigen,
2. wenn der Versorgungsbedürftige ist
a) ein Kind bis zu 2 Jahren (§ 1 Ziffer 1) einen Ge-
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Wer eine Ausweiskarte zu entnehmen wünscht, hat vorzu-
burtsschein (standesamtliche Geburtsurkunde, Familien-
buch, Bescheinigung der Hebamme),
ein älteres Kind, das ungenügend ernährt ist (§ 1
Ziffer 2),
ein ärztliches Zeugnis, daß das Kind zur Hebung seines
Zustandes Vollmilch dringend braucht, auf welche Zeit
die Ernährung des Kindes mit Wollmilch notwendig
ist und welche Menge es täglich genießen muß;
eine Wöchnerin (§ 1 Jiffer 3)
einen Geburtsschein über die Geburt des Kindes mit
genauer Angabe des Geburtstages (vgl. Ziffer 2 a) und
nach Ablauf der ersten 6 Wochen gegebenenfalls eine
Bescheinigung der Hebamme, daß die Mutter ihr Kind
stillt;
ein Kranker (§ 1 Ziffer 4)
ein ärztliches Zeugnis (siehe weiter unter b).
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