Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

3. Wöchnerinnen 7 Ausweismarken über je 1 Liter Voll- 
milch. Den Wöchnerinnen werden die Ausweiskarten auf 
6 Wochen, vom Tage der Geburt an gerechnet, gewährt; 
stillt die Mutter, erhält sie Ausweiskarten solange sie stillt: 
4. Kranke 7 Ausweismarken, die je über die Milchmenge 
lauten, deren sie nach dem Gutachten des Arztes täglich 
bedürfen, jedoch nicht über 1 Liter täglich. 
Die Zuweisung von Ausweiskarten für Krankenhäuser, 
Kliniken, die Städtische Kindermilchanstalt und ähnliche An- 
stalten und Einrichtungen wird von Fall zu Fall geregelt. 
§ 8. Die Milchausweiskarten sind in den Brotkartenaus- 
gabestellen zu entnehmen, in deren Bezirk die Versorgungsbedürf- 
kigen wohnen oder sich aufhalten. Die Ausweiskarten sind von 
dem Haushaltungsvorstand persönlich oder durch einen Beauf- 
tragten zu entnehmen. Eine Zusendung der Ausweiskarten findet 
nicht statt. 
legen: 
1. die Brotausweiskarte des Versorgungsbedürftigen, 
2. wenn der Versorgungsbedürftige ist 
a) ein Kind bis zu 2 Jahren (§ 1 Ziffer 1) einen Ge- 
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Wer eine Ausweiskarte zu entnehmen wünscht, hat vorzu- 
burtsschein (standesamtliche Geburtsurkunde, Familien- 
buch, Bescheinigung der Hebamme), 
ein älteres Kind, das ungenügend ernährt ist (§ 1 
Ziffer 2), 
ein ärztliches Zeugnis, daß das Kind zur Hebung seines 
Zustandes Vollmilch dringend braucht, auf welche Zeit 
die Ernährung des Kindes mit Wollmilch notwendig 
ist und welche Menge es täglich genießen muß; 
eine Wöchnerin (§ 1 Jiffer 3) 
einen Geburtsschein über die Geburt des Kindes mit 
genauer Angabe des Geburtstages (vgl. Ziffer 2 a) und 
nach Ablauf der ersten 6 Wochen gegebenenfalls eine 
Bescheinigung der Hebamme, daß die Mutter ihr Kind 
stillt; 
ein Kranker (§ 1 Ziffer 4) 
ein ärztliches Zeugnis (siehe weiter unter b). 
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