Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

5. Die gesetzliche Vormundschaft wird in der Regel bis 
zur Volljährigkeit fortgeführt. Der Pflegamtsvorstand 
kann jedoch jederzeit beim Amtsgerichte beantragen, daß 
für einen an sich von ihm zu bevormundenden oder von 
ihm bisher bevormundeten Minderjährigen ein anderer 
Vormund an seiner Statt bestellt werde. 
6. Endigt eine gesetzliche Vormundschaft, ohne daß der 
Grund der vormundschaftlichen Fürsorge wegfälle, so 
hat der gesetzliche Vormund dem Vormundschaftsgerichte 
dies so zeitig anzuzeigen, daß vor der Beendigung mit 
der Bestellung eines Vormundes verfahren werden kann. 
7. Soweit der Pflegamtsvorstand als gesetzlicher Vormund 
auf Grund von § 832 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in 
Anspruch genommen wird, ist die Stadtgemeinde ver- 
pflichtet, ihn zu vertreten. 
Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn der Ofleg- 
amtsvorstand vorsählich oder fahrlässig die ihm als ge- 
setzlichem Bormund obliegende Aufsichtspflicht verletzt hat. 
Leipzig, am 30. Dezember 1914. 
Der Nat der Stadt Leipzig. 
Dr. Dittrich. 
Dr. Müller. 
II. Waisenpflege. 
Diestädtische Waisenpflege versorge die sogenannten Waisen- 
kinder, d. h. diejenigen ehelichen und unehelichen Kinder, deren 
Unterhalt aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, gleichviel ob 
ie Eltern noch leben oder nicht. 
Zur vorläufigen Unterbringung der Waisenkinder dienen 
das städtische Waisenhaus und für Kinder unter 2 Jahren das 
inderheim L.-Connewig. 
Zur dauernden Anterbringung kommen die Kinder entweder 
zn die unten genannten Anstalten oder vornehmlich in Familien, 
und zwar zum Teil in der Stadt Leipzig selbst in besonders 
ausgewählte und fortlaufend beaufsichtigte flegestellen, zum 
enderen Teil in die über den nordwestlichen Teil des König- 
reichs Sachsen verteilten 18 Waisenkolonien. Diese Kolonien 
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