Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Wohnung wechseln, so ist innerhalb 3 Tagen dem Dfleg- und Jugend- 
fürsorgeamte (Neues Stadthaus, Eingang Rathausring, Hauptgeschoß) 
unter Vorlegung des Aufsichtsbuches Anzeige zu erstatten. 
Uüberdies ist beim Dolizeiamte das Kind vorschriftsmäßig an. 
und abzumelden. 
Der im Namen des DPfleg- und Jugendfürsorgeamtes durch den 
städtischen Kinderarzt, dessen Assistenten und die Aufsichtsdamen aus- 
zuübenden ÜUberwachung der Kinder dürfen die Mütter und die Hflege- 
eltern keine Hindernisse bereiten. Sie haben den mit der Ausfsicht 
Betrauten den Zutrikt zu ihrer Wohnung zu jeder Zeit zu gestatten, 
auf alle das Kind betreffenden Fragen bereitwillig Auskunft zu geben, 
auf Erfordern das Kind vorzustellen und den wohlgemeinten NRat. 
schlägen und Anordnungen für die Pflege und Erziehung des Kindes 
pünktlich nachzukommen, auch sich hierbei allenthalben eines höflichen 
Benehmens zu befleißigen. 
Die Beamten des Dolizeiamtes sind angewiesen, den mit der 
Aufsicht betrauten Personen auf Erfordern Schutz und Beistand zu 
gewähren. 
Einem vom Pfleg und Jugendfürsorgeamte erlassenen Verbote 
zuwider darf niemand Kinder in Pflege nehmen. Das gile auch für 
eheliche Kinder. 
Familien, in denen sich Mitglieder mit ansteckenden Krankheiten, 
vor allem Tuberkulose und Syphilis, oder Bazillenträger von an- 
steckenden Erkrankungen (Typhus, Diphtherie) befinden, wird in der 
Regel nicht gestattet, Pflegekinder aufzunehmen. 
Wer den vorstehenden oder den sonst über die Kinderpflege ge- 
troffenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 
150 4 oder Haftstrafe bis zu 14 Tagen belegt. 
Ueipzig, am 1. Januar 1915. 
Der Rat und das Polizeiamt der Stadt Leipzig. 
Zu ! und ll: 
Die Zieh- und Waisenkinder stehen, soweit für ihre Be- 
vormundung das Königliche Amtsgericht Leipzig zuständig ist 
und sie überhaupt eines Vormundes bedürfen, zugleich unter 
der geseglichen Vormundschaft des Vorstandes des Pfleg- und 
Jugendfürsorgeamtes (zu vergl. die oben abgedruckten Bestim- 
mungen über die gesetzliche Vormundschaft in der Stadt Leipzig). 
Während die gesetzliche Vormundschaft für Ziehkinder früher 
mit der Schulentlassung endigte, wird sie jeszt möglichst bis zur 
Vollendung des 21. Lebensjahres fortgeführt. 
Die Zieh- und Waisenkinder — letztere, soweit sie in Leipzig 
untergebracht sind — werden überwacht von dem städtischen 
Kinderarzte, seinen Assistenten und den Aufsichtspflegerinnen, 
außerdem neuerdings die schulentlassenen Ziehkindermündel durch 
einen Waisenpfleger und eine Waisenpflegerin. 
□l
	        
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