Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

die Sicherstellung des vom Water für die ersten drei Monate 
zu gewährenden LInterhalts sowie der Entbindungs- und Sechs- 
wochenkof#en. 
IV. Fürsorgeerziehung. 
Nach dem Gesetz über die Fürsorgeerziehung vom 1. Febr. 1909 
kann ein Minderjähriger der Fürsorgeerziehung überwiesen werden: 
a) wenn die Voraussetzungen des § 1666 oder des § 1838 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 55 des Straf- 
gesesbuchs vorliegen und die Entfernung des Minder- 
jährigen aus seiner bisherigen Amgebung zur Verhütung 
seiner Verwahrlosung erforderlich ist, 
b) wenn sonstige Tatsachen vorliegen, welche die Fürsorge- 
erziehung zur Verhütung des völligen sittlichen Ver- 
derbens des Minderjährigen notwendig machen. 
Ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, 
soll nur dann der Fürsorgeerziehung unterworfen werden, wenn 
begründete Aussicht besteht, daß durch sie eine Besserung er- 
zielt wird. 
Die Fürsorgeerziehung erfolgt unter öffentlicher Aufsicht 
mm einer geeigneten Familie oder in einer Erziehungs- und 
Besserungsanstalt. 
Die Fürsorgeerziehung wird vom Vormundschaftsgericht 
angeordnet. 
Das Vormundschaftsgericht verfügt von Amteswegen oder 
auf Antrag. 
Für die Stadt Leipzig ist das Pfleg- und Jugendfürsorge- 
amt Antrags- und Wollzugsbehörde. Etwaige Anträge auf 
Einleitung des Fürsorgeerziehungsverfahrens über einen Jugend- 
lichen sind deshalb in der Regel beim Dfleg= und Jugend. 
fürsorgeamt, Waisenabteilung, anzubringen. Bei schulpflichtigen 
Minderjährigen ist auch die Bezirksschulinspektion für die Stel- 
lung des Antrags zuständig. 
Deoas Dsleg. und Jugendfürsorgeamt bringt die Zöglinge 
im Anstalten — siehe das Verzeichnis weiter unten — oder in 
zumeist ländlichen Familien, vielfach innerhalb der Waisen- 
kolonien, unter. In Lehr., Dienst- oder Arbeitsstellen und zu 
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