fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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verschiedenartig verwaltete Territorien ein und desselben Staates 
handelt, zwar auch im Wege der Gesetzgebung aber nur nach rich- 
tigen Grundsätzen erfolgen darf. Neuerdings wird der Begriff des 
internationalen Verwaltungsrechts in den Vordergrund gestellt, „weil 
durch die im 19. Jahrhundert unter den europäischen Staaten ge- 
schlossenen Verwaltungsverträge der unendlich hoch über dem heu- 
tigen Völkerrecht stehende Begriff der europäischen Verwaltung zur 
Thatsache zu werden beginnt“ (L. v. Stem). „Der Inbegriff der die 
internationale Wirksamkeit des Staates definirenden rechtlichen Be- 
dingungen oder Normen bildet das Recht der internationalen Admini- 
stration oder das internationale Verwaltungsrecht“ ?*). Zwei oberste 
Principien der internationalen Verwaltung stellen L. v. Stein und 
MARTENS getrennt von einander auf: das der Reciprocität und das der 
Zweckmässigkeit?’). Es kann hier dahin gestellt bleiben, ob nicht, 
ähnlich wie es als Vorzug einer Darstellung des Völkerrechts be- 
trachtet wird, wenn sie die Lehre vom internationalen Privatrecht 
ausgeschieden hat?®), gerade die Verbindung jener beiden Grundprin- 
eipien die Sonderstellung des internationalen Verwaltungsrechts recht- 
fertigt, da nur das Princip der Reciprocität dem Völkerrecht entnommen 
ist, während das der Zweckmässigkeit aller Landesverwaltung imma- 
nent sein muss. Jedenfalls gibt es auch zur Beurtheilung des durch 
die Vorschriften des Fr.G. geschaffenen interterritorialen Rechtszustandes 
keine geeigneteren Kriterien als die Gesichtspunkte der Reciprocität 
und der Zweckmässigkeit. Die wechselseitige Anwendung der lex 
domicilii als Ausgleichungsregel zwischen den Gegensätzen des bay- 
rischen Heimathrechts und des Rechtsinstituts des Unterstützungs- 
wohnsitzes anlangend tragen jetzt, wie früher die altpreussischen 
Gebiete z. Z. des Norddeutschen Bundes, die Armenverbände im Gel- 
tungsbereiche des U.W.G. allen Nachtheil der Mangelhaftigkeit jenes 
Ausgleichungsversuches. Während für den bayrischen Unterthan, der 
sich in jenem Gebiete niederlässt, die volle Consequenz des durch das 
Fr.G. gewährten Wohnrechts mit dem Erwerbe des Unterstützungs- 
wohnsitzes nach zweijährigem, willens- und unterstützungsfreiem Auf- 
enthalt in einer Gemeinde kraft Gesetzes zur Thatsache wird, gibt 
24) Marrten’s Völkerrecht. Deutsch von Bereponm. Bd. II, S. 9. 
85) ]. v. Stein, Einige Bemerkungen über das internationale Ver- 
waltungsrecht in SchmoLer’s Jahrbüchern 1882, S. 432; Martens 1. c. 
2°) Vergl. Bd. I dieses Archivs, $. 730 a. E.
	        
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