Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

VII. Die dem Pfleg- und Jugendfürsorgeamt 
unterstehenden Anstalten. 
Das Waisenhaus, L.-Connewig, Elisenstr. 152, 
ist bestimmt, 
a) alle vom Opfleg= und Jugendfürsorgeamte unterzubringen- 
den, vom Armenamte zugewiesenen Waisenkinder (Voll- 
und Halbwaisen) vorläufig und so lange aufzunehmen, bis 
sie entweder ihren Angehörigen zurückgegeben oder in 
eine Familie oder Anstalt untergebracht werden können, 
b) solche Kinder, welche verwahrlost sind, oder deren Ver- 
wahrlosung zu befürchten ist, zu beobachten, 
c) Kinder, deren Eltern das Erziehungsrecht entzogen 
worden ist oder deren Eltern sich in Straf., Irren- oder 
Krankenanstalten befinden, vorübergehend aufzunehmen, 
d) Fürsorgezöglinge (Gesetz vom 1. Februar 1909) vorläufig 
aufzunehmen und zu beobachten, 
e) nicht normale Kinder, soweit sie nicht von vornherein 
anderen Anstalten zuzuweisen sind, zu beobachten und 
zu erziehen. 
Aufgenommen werden Kinder im Alter von 2 bis 14 Jahren. 
Vorübergehend werden auch Konfirmierte aufgenommen und 
beschäftigt. 
Durch Beobachtung der unter b) und d) näher bezeich- 
neten Kinder soll zunächst ein möglichst klares Bild von den 
Eigenschaften dieser Kinder gewonnen werden, auf Grund dessen 
es möglich ist, die für die weitere Erziehung notwendigen 
Maßregeln zu treffen. 
*D Städtische Arbeitsanstalt, L.-Thonberg, Niebeckstr. 63, 
lent: 
a) zur Unterbringung, angemessenen Beschäftigung und sitt- 
lichen Befserung arbeitsscheuer, der Trunksucht oder lieder- 
lichem Lebenswandel ergebener Personen, welche die Ge- 
währung öffentlicher Armenunterstützung, sei es an sich 
selbst, sei es an ihre Angehörigen, zu deren Erhaltung 
bzw. Miterhalcung sie verpflichtet sind, notwendig machen, 
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