Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

chen, ehe sie in die Frauenklinik der Universität aufgenommen 
werden können, oder auch nach der Entbindung versorgt werden. 
Das Obdachlosenhaus, 
L.Thonberg, Reitzenhainer Str. 125, 
bietet obdachlosen Familien und Einzelpersonen vorübergehend 
Unterkunft, und zwar nur so lange, bis sie sich wieder Woh- 
nung außerhalb des Obdachlosenhauses verschafft haben. 
Die Obdachlosen erhalten freie Beleuchtung und Heizung, 
außerdem ist Gelegenheit zum Kochen, Baden und Waschen 
und zum Nollen der Wäsche vorhanden. Sie können zu Hilfe- 
leistungen bei Hausarbeiten herangezogen werden. 
Wenn die Oddachlosen mittellos und nicht in der Lage 
sind, sich ihren Unterhalt selbst zu erwerben, so wird ihnen auf 
Beschluß des Armenamtes auch freie Beköstigung gewährt. 
Die Möbel und sonstigen Gegenstände der im Odbdach- 
losenhause Untergebrachten können in den hierfür vorhandenen 
besonderen Lagerräumen vorläufig aufbewahrt werden. 
Für die 
Zweiganstalt des Obdachlosenhauses, 
L.Möckern, Pohlestr. 2, 
gilt das über das Obdachlosenhaus Gesagte, es werden in der 
Zweiganstalt nur einzelne Frauen untergebracht, auch wird Be- 
köstigung nicht gewährt. 
IX. Anterhaltspflicht). 
Nach § 361 Abs. 10 des Reichsstrafgesetzbuches kann mit 
Haft oder mit einer Geldstrafe bis 150 Mark bestraft werden: 
„wer, obschon er in der Lage ist, diejenigen, zu deren 
Ernährung er verpflichtet ist, zu unterhalten, sich der Unter- 
haltspflicht trotz Aufforderung der zuständigen Behörde 
derart entzieht, daß durch Vermittlung der Behörde fremde 
Hilfe in Anspruch genommen werden muß." 
§ 5 Abs. 2 der Sächsischen Armenordnung bestimmt: 
„Wenn Seitenverwandte oder verschwägerte Personen 
nicht vermöge eines besonderen Rechtsmittels für ihre ver- 
*) Dem Handbuch der Armenpflege der Stadt Leipzig für 1914 ent. 
nommen. 
2. 19
	        
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