— 31 —
In den Fällen ua) . . . . Ein Tag
"on »„ »b) . . 2. Eine Woche.
on „ „ ec) : 2.2... Zwei Wochen.
on „ „ d) » 2.2... Vier Wochen.
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1) sowie der Fest-
setzung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche An-
drohung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung er-
zwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher
die Ausführung gefordert wird.
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn
die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist.
8.133.
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben
Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durch-
setzung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich
auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand
eines besonderen Beschwerde- oder Verwaltungsstreitverfahrens
geworden sind.
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels
findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsiehtswege
innerhalb zwei Wochen statt.
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach $ 132
Nr. 2 festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Be-
schlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das einge-
legte Rechtsmittel bzw. vor Ablauf der zur Einlegung desselben
bestimmten Frist nicht vollstreckt werden.
$ 134.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen (und des vierten) Teils
finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und
Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom, Staate
bestellt sind ($ 46 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874).
Das letzte Jahrzehnt des vergangenen Jahrhunderts ist für