Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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In den Fällen ua) . . . . Ein Tag 
"on »„  »b) . . 2. Eine Woche. 
on „ „ ec) : 2.2... Zwei Wochen. 
on „ „ d) » 2.2... Vier Wochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1) sowie der Fest- 
setzung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche An- 
drohung vorhergehen; in dieser ist, sofern eine Handlung er- 
zwungen werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher 
die Ausführung gefordert wird. 
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn 
die Anordnung ohne einen solchen unausführbar ist. 
8.133. 
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben 
Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durch- 
setzung es sich handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich 
auf diese Anordnungen, sofern dieselben nicht bereits Gegenstand 
eines besonderen Beschwerde- oder Verwaltungsstreitverfahrens 
geworden sind. 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels 
findet in allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsiehtswege 
innerhalb zwei Wochen statt. 
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach $ 132 
Nr. 2 festgesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Be- 
schlußfassung oder rechtskräftiger Entscheidung auf das einge- 
legte Rechtsmittel bzw. vor Ablauf der zur Einlegung desselben 
bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. 
$ 134. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen (und des vierten) Teils 
finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und 
Organe, welche zur Beaufsichtigung der Fischerei vom, Staate 
bestellt sind ($ 46 des Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874). 
Das letzte Jahrzehnt des vergangenen Jahrhunderts ist für
	        
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