des Ehegarten derselben Beschränkung, wenn sie sich einer Ver-
fehlung schuldig gemacht haben, die den Anterhaltspflichtigen
berechtigt, ihnen den Sflichtteil zu entziehen (z. B. ehrloser, un-
sittlicher Lebenswandel, Mißhandlung).
Wenn der Anspruch des Bedürftigen hiernach auf das
Noktdürftigste beschränkt ist, kann er auch wegen desjenigen, was
am Standesgemäßen fehlt, nicht andere AUnterhaltspflichtige in
Anspruch nehmen.
Wegen der Art des Anterhaltes bestimmt das BG.,
daß er durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist, und
zwar für 3 Monate im voraus. Wenn besondere Umstände es
rechtfertigen, kann der Verpflichtete auch verlangen, daß ihm
die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird,
z. B. durch Gewährung von Kost und Wohnung.
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte den Unter-
haltsanspruch nur von der Zeit an geltend machen, zu welcher
der Anspruch rechtshängig geworden oder der Verpflichtete in
Verzug geraten ist, d. h. trog der Aufforderung zur sofortigen
Leistung nichts gewährt hat.
Für die Zukunft kann auf den Anterhalt nicht verzichtet
werden.
b) des Ehegatten.
Der Mann hat der Frau nach Maßgabe seiner Lebens-
stellung, seines Bermögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unter-
halt zu gewähren. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn sie
selbst Wermögen besiczt oder Einkommen hat oder solches durch
Arbeit erzielen könnte. Die Ehegatten sind — wie minder-
jährigen, unverheirateten Kindern gegenüber — nicht von der
Unterhalespflicht befreit, wenn ihr eigener standesgemäßer Unter-
halt gefährdet wird; sie sind verpflichtet, im Bedarfsfalle auch
den Stamm ihres Vermögens zu verwenden.
Die Frau braucht freilich dem Manne den seiner Lebens-
stellung entsprechenden Unterhalt nach Maßgabe ihres Ver-
mögens und ihrer Erwerbsfähigkeit nur dann zu gewähren,
wenn er selbst außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Der Unterhalt ist in der durch die eheliche Lebensgemein-
schaft gebotenen Weise zu entrichten.
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