163
Allgemeine Belehrung.
Die für die Steuererklärung der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, Gesell-
chaften mit beschränkter Haftung, rechtsfähigen Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften hauptsächlich in Betracht
kommenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes vom 8. August 1903 (Reg. Bl. S. 261) sind folgende:
A. (Art. 21 Ziff. 4 des Gesetzes.)
Einkommensteuerpflichtig sind, wenn sie in Württemberg ihren Sitz haben:
I. die juriftischen Personen jeder Art, insbesondere
rc.
die Altiengesellschaften und Kommanditgesellschaften -anf Aktien, die Verogewerschaften, die Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, 1#o die Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, letztere auch wenn sie nicht eingetragene Genossenschaften st
B. (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes.)
bine Ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt unterliegen der Einkommensteuer alle Personen mit dem
inkommen
u) aus dem in Württemberg gelegenen Grund= und Gebäudebesitz und aus daselbst betriebenen Gewerben;
Die Bestimmung in Abs. 1 lit. à#e finder auch auf die in Art. 2 genannten Steuerpflichtigen Anwendung.
C. (Art. 8 Eingang und Ziff. 1 des Gesetzes.)
Ausgenommen von der Einkommensteuer ist:
1. das Einkommen aus dem außerhalb Wörttembergs gelegenen Grund= und Gebäudebesitz, sowie aus den dort betriebenen Gewerben.
I)0. (Art. 9 des Gesetzes.)
I. Sei Ermittlung des steuerbaren Einkommens sind von den Einnahmen in Abzug zu bringen:
1. die zur Erwerbung, Sicherung und Erda ltung des Einkommens verwendeten Ausgaben, insbesondere die Verwaltungs= und
#e#wiebsau5gokea, einschließlich solcher indirekten Abgaben, welche zu den Geschäftsunkosten zu rechnen sind, sowie die Beiträge für
tersicherung von Sachen und Rechten und gegen Haftpflicht;
rc.
die regelmößigen nährlichen Absetzungen für Abnugung von Gebäuden, Maschinen, lebendem und totem Betriebsinventar
und andec,= Sachen, sowei fice Aufwand für die Ersatzbeschaffung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet wird; ebenso bei
Bergbauunternehmungen, et de,, und anderen einen Verbrauch der Substanz bedingenden Unternehmungen, sofern sie gewerbsmäßig
betrieben werden, die Abschreibungen für die Substanzverringerung;
die Ertragssteuern aus Grundeigentum, Gefällen, Ge duden, stehenden Gewerben, sowie aus Kapitalen und Renten, welche
für den *- erhoben werden;
4. die von dem Steuerpflichtigen nachgewiesenermaßen zu entrichtenden Schuldzinsen und Renten, sowie die auf besonderem
privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Verpflichtungsgrunde beruhenden dauernden Lasten, soweit dieselben nicht auf Einnahmeauellen
haften, welche bei der Veranlagung außer Betracht zu lassen sind (Art. 8 Ziff. 1); erstreckt sich die Besteuerung nur auf das in Art. 3
bezeichnete Einkommen, so sind nur die Zinsen solcher Schulden oder solche Renten oder Lasten abzugsfähig, welche auf den inländischen
Einkommensauellen haften;
6. der Verlust, welcher bei Berechn des eie aus einer einzelnen Art von Einkommensquellen sich ergeben hat.
#u. Dagegen find nicht ul #ofähig insbesonde
1. Verwendungen zur Ver lere und Vermehrung des Vermögens, wie Ausgaben zu Geschäftserweiterungen, Kapitalanlagen,
oder #bereaung von Kapitalschulde
2. Zinsen für das im Geschäftsberriebe angelegte eigene Kapital des Unternehmers:
rc.
4. die für die Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags= und Ctnkommensteuern.
I&. (Art. 16 des Gesetzes.)
Als steuerbares Einkommen der in Art. 2 1 Ziff. 4 genannten Gesellschaften und Genossenschaften gelten unbeschadet der
Vorschrift in Art. 8 Ziff. 1 die geschäftlichen Überschüsse, welche als Aktienzinsen, Dividenden oder Gewinnanteile, gleichviel mit welcher
Benennung, an die Mitglieder Kriteitt oder denselben gutgeschrieben werden, unter Hinzurechnung der zur Tilgung der Kapitalschulden
oder des zrundkapitals. zur Verbesserung oder Erweiterung des Geschäfts , zur Bildung von Rherorfms, soweit solche nicht bei den
Versicherungsgesellschaften zur Rücklage für die Versicherungssummen bestimmt sind, verwendeten Beträge, sowie unter Hinzurechnung des
VBetrags der von den Gemeinden und Amtskörperschaften erhobenen Ertrags= und Einkommensteuern (Art. 9 II Ziff. 4 des Gesetzes).
Im Falle des Art. 3 Abs. 2 gilt als steuerpflichtiges Einkommen derjenige Teil der Uberschüsse Pao skauf den Geschäftsbetrieb
in Württewberg beziehungsweise auf das Einkommen aus württembergischem Grund= und Gebäudebesit entfäll
i den Aktiengesellschaften, den Kommanditgesellschaften auf Aktien, den Berggewerkschaften und #e den Gesellschaften mit
beschränkter Goftung kann an dem hienach sich berechnenden steuerbaren Einkommen der santtoetrag der an die Gesellschaftsmitglieder