gefordert werden muß und nach Lage der Umstände gefordert
werden kann.
Das Bundesamt für das Heimatwesen hat in seiner Recht-
sprechung insbesondere darauf hingewiesen, daß es dann, wenn
in Frage stehe, ob durch Heranziehung von Verwandten der
Hilfsbedürftigkeit einer Person vorgebeugt oder eine öffentliche
Unterstützung ganz oder teilweise entbehrlich gemacht werden
könne, zu den Obliegenheiten der Armenverbände gehöre, diese
Verhälenisse genügend aufzuklären und dahin zu wirken, daß
die unterhaltspflichtigen Hersonen ihrer gesetzlichen flicht
genügen.
Wenn ein Armenverband einen Hilfsbedürftigen nach den
Vorschriften des Unterstützungswohnsitgesetzes, also im Rahmen
seiner armenrechtlichen Verpflichtung, unterstützt hat, so ist er
berechtigt, von den unterhalespflichtigen Angehörigen Ersatz
seiner Leistungen in demselben Maße und unter denselben Vor-
aussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten ein Recht auf
jene Leistungen zusteht.
Armenrecht.
Im Rechtsstaate soll auch dem Armsten die Möglichkeit
gegeben sein, sein Recht zu suchen oder zu verteidigen. Es soll
niemand deshalb #nrecht leiden, weil er die Kosten des Rechts-
streits nicht aufbringen kann.
Deshalb ist für den bürgerlichen Rechtsstreit und für die
Privatklage in der Zivil- und Strafprozeßordnung die Be-
willigung des Armenrechts vorgesehen:
Wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Pro-
zesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An-
spruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit An-
spruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das ist insbesondere
der Fall gegenüber Österreich-Ungarn.
Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist beim
Prozeßgericht (nicht bei der Armenbehörde) anzubringen; dabei
ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dar-
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