Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

gefordert werden muß und nach Lage der Umstände gefordert 
werden kann. 
Das Bundesamt für das Heimatwesen hat in seiner Recht- 
sprechung insbesondere darauf hingewiesen, daß es dann, wenn 
in Frage stehe, ob durch Heranziehung von Verwandten der 
Hilfsbedürftigkeit einer Person vorgebeugt oder eine öffentliche 
Unterstützung ganz oder teilweise entbehrlich gemacht werden 
könne, zu den Obliegenheiten der Armenverbände gehöre, diese 
Verhälenisse genügend aufzuklären und dahin zu wirken, daß 
die unterhaltspflichtigen Hersonen ihrer gesetzlichen flicht 
genügen. 
Wenn ein Armenverband einen Hilfsbedürftigen nach den 
Vorschriften des Unterstützungswohnsitgesetzes, also im Rahmen 
seiner armenrechtlichen Verpflichtung, unterstützt hat, so ist er 
berechtigt, von den unterhalespflichtigen Angehörigen Ersatz 
seiner Leistungen in demselben Maße und unter denselben Vor- 
aussetzungen zu fordern, als dem Unterstützten ein Recht auf 
jene Leistungen zusteht. 
Armenrecht. 
Im Rechtsstaate soll auch dem Armsten die Möglichkeit 
gegeben sein, sein Recht zu suchen oder zu verteidigen. Es soll 
niemand deshalb #nrecht leiden, weil er die Kosten des Rechts- 
streits nicht aufbringen kann. 
Deshalb ist für den bürgerlichen Rechtsstreit und für die 
Privatklage in der Zivil- und Strafprozeßordnung die Be- 
willigung des Armenrechts vorgesehen: 
Wer außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn 
und seine Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Pro- 
zesses zu bestreiten, hat auf Bewilligung des Armenrechts An- 
spruch, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechts- 
verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 
Ausländer haben auf das Armenrecht nur insoweit An- 
spruch, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das ist insbesondere 
der Fall gegenüber Österreich-Ungarn. 
Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts ist beim 
Prozeßgericht (nicht bei der Armenbehörde) anzubringen; dabei 
ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel dar- 
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