zeugnis beantragt, stets zu prüfen und zu begutachten, ob auch
der Mann außerstande ist, die Prozeßkosten zu tragen.
Für Personen, welche unter Vormundschaft stehen, kann
das Zeugnis auch von der Vormundschaftsbehörde ausgestellt
werden.
ber die Bewilligung des Armerrechts selbst entscheidet
das Hrozeßgericht auf Grund des dort angebrachten Gesuches
und des vorgelegten Armutszeugnisses. Das Gericht ist dabei
nicht an das Zeugnis der Verwaltungsbehörde gebunden und
das Gericht allein prüft auch, ob der Rechtsstreit mutwillig
oder aussichtslos ist.
Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt die Partei:
1. die einstweilige Befreiung von der Berichtigung der
rückständigen und künftig erwachsenden Gerichtskosten,
einschließlich der Gebühren der Beamten, der den Zeugen
und Sachverständigen zu gewährenden Vergütung und
der sonstigen baren Auslagen, sowie der Stempelsteuer;
2. die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Pro-
zeßfkosten;
J. das Recht, daß ihr zur vorläufig unentgeltlichen Be-
wirkung von Justellungen und von Vollstreckungshand-
lungen ein Gerichesvollzieher und, soweit eine Vertretung
durch Anwälte geboten ist, zur vorläufig unentgeltlichen
Wahrnehmung ihrer Rechte ein Rechtsanwalt beige-
ordnet werde.
Der Rechtsanwalt wird vom Gericht — nicht von der
Verwaltungsbehörde — beigeordnet. Die baren Auslagen, die
durch Bewilligung des Armenrechts etwa entstehen (das Ge-
richt und die Rechtsanwälte arbeiten in Armensachen vorläufig
ohne Kostenberechnung), werden vorläufig von der Staatskasse
nicht von der Armenkasse — getragen.
Die zum Armerrechte zugelassene Partei ist aber zur Nach-
zahlung der Beträge, von deren Berichtigung sie einstweilen
befreit war, verpflichtet, sobald sie ohne Beeinträchtigung des
für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu im-
stande ist.
Das Armenrecht kann vom Gericht zu jeder Zeit entzogen
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