werden, wenn sich ergibt, daß eine Voraussetzung der Be-
willigung nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist.
Das Armenrrecht erlischt auch mit dem Tode der Person,
der es bewilligt ist.
Ausgeschlossen ist die Bewilligung des Armenrechts und
damit auch die Ausstellung von Armutszeugnissen in den Streit-
sachen vor den Schiedsgerichten der Arbeiterversicherung und
vor den Verwaltungs-, Gewerbe- und Kaufmannsgerichten.
Außerdem werden vom Armenamte auch Mittellosigkeits-
zeugnisse ausgestellt zur Erlangung von Vergünstigungen in
Kurorken und von Fahrpreisermäßigung auf den Eisenbahnen.
Die zur Erlangung von Stipendien notwendigen Unver-
mögenszeugnisse werden vom Stiftungsamte (Stadthaus) aus-
gestellt.
Von den Armendistrikten dürfen Armutszeugnisse auf keinen
Fall ausgestellt werden.
Unzulässig ist
„die Ausstellung von Armutszeugnissen zum Behufe des
Bettelngehens für andere",
die mit einer Geldbuße
„von einem bis zu zehn Talern für die Armenkasse des
Ortes anheimfallend oder im Falle des Unvermögens
mit verhältnismäßigem Gefängnis"“
bestraft wird. (§ 105 der Sächs. Armenordnung.)
X. Leistungen der Allgemeinen Ortskranken-
kasse für die Stadt Leipzig.
(Aus ihrer Satzung zusammengestellt.)
.
Die Kasse gewährt den Mitgliedern auf Antrag:
a) für ihre Person: Krankenhilfe nach §§ 19 bis 26
Wochenhilfe nach § 27 der Satung;
Sterbegeld nach § 28
b) für ihre Familienmitglieder Familienhilfe nach § 29 der Satzung.
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