Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

b) die Mädchen im Alter von 16 Jahren und darüber 
nicht verheiratet oder verheiratet gewesen sind, 
) keines der Kinder oder wer von ihnen in die Anstalt 
des DHotsdamer großen Militär--Waisenhauses auf. 
genommen ist. 
VI. gerichtliche Bestellung des Vormundes oder Pflegers; 
VII. außerdem ist in dem Antrag anzugeben: 
a) ob und wo der Verstorbene als Beamter im Reichs., 
Staats- oder Kommunaldienst, bei den Versicherungs- 
anstalten für die Invalidenversicherung oder bei stän- 
dischen oder solchen Instituten angestellt war, die ganz 
oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staats oder 
der Gemeinden unterhalten werden, 
b) der zukünftige Wohnsitz der Witwe. 
c) Kriegselterngeld. 
Den Verwandten der aufsteigenden Linie (Bater und jeder 
Großvater, Mutter und jede Großmutter) der Gefallenen kann 
für die Dauer der Bedürftigkeit ein Kriegselterngeld ge- 
währt werden, wenn der Verstorbene Kriegsteilnehmer 
1. vor Eintritt in das Feldheer oder 
2. nach seiner Entlassung aus diesem zur Zeit seines Todes 
oder bis zu seiner letzten Krankheit ihren Lebensunter- 
halt ganz oder überwiegend bestritten hat. 
Das Kriegselterngeld beträgt jährlich höchstens 450 4, 
wenn der Gefallene ein Offizier war, 250 +4, wenn er den 
Interklassen angehörte. 
Der Antrag ist an die Orts.- Polizeiverwaltung des Wohn. 
ortes oder des anläßlich des Krieges gewählten vorübergehenden 
Aufenthaltsortes zu richten. Ihm ist eine standesamtliche Sterbe- 
urkunde über den Gefallenen usw. oder, falls eine solche noch nicht 
zu erlangen ist, ein Ausweis der unter 1 bezeichneten Art beizu- 
fügen, außerdem ein Bericht der Ortsbehörde über die Fami- 
lien · und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen und Art und 
mfang seiner bisherigen Anterstützung, über die Familien- und 
Vermögensverhältnisse der Antragstellenden und ihre durch den 
Ausfall der bisherigen Unterstützung entstehende Bedürftigkeit 
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