wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeits-
unfähig gewesen ist.
Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein An-
spruch auf Sterbegeld, so ist aus diesem der Kasse, soweit sie
bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten.
D. Familienhilfe.
Den Kassenmiegliedern wird für ihre Familienangehörigen,
sofern diese von ihnen vorwiegend erhalten werden, nicht selbst
krankenversicherungspflichtig und ohne eigenen Erwerb sind,
gewährt:
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im Falle der Erkrankung von Kindern vor erfülltem sech-
zehnten Lebensjahre, Ehegatten, Eltern, Groß- und Schwie-
gereltern für ärztliche Behandlung für jede nachgewiesene
Konsultation in der Sprechstunde des Arztes ein Betrag
bis zu 70 :Z, für die erste ärztliche Beratung in der
Wohnung des Erkrankten ein Betrag bis zu 1,40 .+ und
für alle folgenden ärztlichen Beratungen in der Wohnung
des Erkrankten ein Betrag bis zu 70 F, außerdem freie
Arznei (nicht aber Heil-- und Hilfsmittel) für die Dauer
der Krankheit, höchstens jedoch für dreizehn Wochen; bei
Verpflegung solcher Familienangehöriger in Krankenan-
stalten wird als Ersatz vorstehender Leistungen eine Ent-
schädigung von 50 F für den Tag gezahlt, sofern nicht
seitens der Kasse selbst für freie ärztliche Behandlung und
Arznei gesorgt ist. Soweit die Kasse die Kosten der ärzt-
lichen Behandlung, der Arznei und der Anstaltsbehand-
lung übernimmt, erfolgt die Abrechnung mit den Arzten,
Apotheken und Krankenanstalten seitens der Kasse direkt;
im Falle des Todes des Ehegatten oder eines Kindes
bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters gegen Ein-
lieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde und Vor-
legung des Mitgliedsbuches ein Sterbegeld im Betrage
von 40 4 für die erstere, von 20 —4 für das letztere, für
Kinder jedoch nur einmal, auch wenn beide Eltern Mit-
glied der Kasse sind. Das Sterbegeld für Ehegatten er-
mäßigt sich
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