Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

wird das Sterbegeld gezahlt, wenn er bis zum Tode arbeits- 
unfähig gewesen ist. 
Besteht gegen einen Träger der Unfallversicherung ein An- 
spruch auf Sterbegeld, so ist aus diesem der Kasse, soweit sie 
bereits Sterbegeld gezahlt hat, Ersatz zu leisten. 
D. Familienhilfe. 
Den Kassenmiegliedern wird für ihre Familienangehörigen, 
sofern diese von ihnen vorwiegend erhalten werden, nicht selbst 
krankenversicherungspflichtig und ohne eigenen Erwerb sind, 
gewährt: 
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im Falle der Erkrankung von Kindern vor erfülltem sech- 
zehnten Lebensjahre, Ehegatten, Eltern, Groß- und Schwie- 
gereltern für ärztliche Behandlung für jede nachgewiesene 
Konsultation in der Sprechstunde des Arztes ein Betrag 
bis zu 70 :Z, für die erste ärztliche Beratung in der 
Wohnung des Erkrankten ein Betrag bis zu 1,40 .+ und 
für alle folgenden ärztlichen Beratungen in der Wohnung 
des Erkrankten ein Betrag bis zu 70 F, außerdem freie 
Arznei (nicht aber Heil-- und Hilfsmittel) für die Dauer 
der Krankheit, höchstens jedoch für dreizehn Wochen; bei 
Verpflegung solcher Familienangehöriger in Krankenan- 
stalten wird als Ersatz vorstehender Leistungen eine Ent- 
schädigung von 50 F für den Tag gezahlt, sofern nicht 
seitens der Kasse selbst für freie ärztliche Behandlung und 
Arznei gesorgt ist. Soweit die Kasse die Kosten der ärzt- 
lichen Behandlung, der Arznei und der Anstaltsbehand- 
lung übernimmt, erfolgt die Abrechnung mit den Arzten, 
Apotheken und Krankenanstalten seitens der Kasse direkt; 
im Falle des Todes des Ehegatten oder eines Kindes 
bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters gegen Ein- 
lieferung der standesamtlichen Sterbeurkunde und Vor- 
legung des Mitgliedsbuches ein Sterbegeld im Betrage 
von 40 4 für die erstere, von 20 —4 für das letztere, für 
Kinder jedoch nur einmal, auch wenn beide Eltern Mit- 
glied der Kasse sind. Das Sterbegeld für Ehegatten er- 
mäßigt sich 
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