Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

niedere Klasse übertreten. Dasselbe gilt für unständig Be- 
schäftigte, die im Mitgliederverzeichnis gelöscht werden. 
Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei 
Wochen nach dem Ausscheiden oder nach Beendigung der 
Kassenleistungen (siehe IV, letzten Absatz) anzeigen. Wer jedoch 
in der zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für 
diese Krankheit, vorbehaltlich Anspruch auf die Kassenleistungen 
nur, wenn er die Anzeige in der ersten Woche gemacht hat. 
Die Abgabe der Erklärung in der ersten Woche ist demnach 
für die Mitglieder vorteilhafter. Der Anzeige steht es gleich, 
wenn in der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll 
gezahlt werden. 
Berechtigt, der Kasse als Mitglieder freiwillig beizutreten, 
sind, sofern sie nach Art ihrer Beschäftigung der Kasse an- 
gehören würden, im Bezirke der Kasse ihren Beschäftigungsort 
haben und nicht ihr jährliches Gesamteinkommen 2500 M 
übersteigt: 
1. versicherungsfreie Beschäftigte; 
2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigent- 
liches Arbeitsverhältnis und ohne Entgelt in seinem Be- 
triebe tätig sind; 
3. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die 
in ihren Betrieben regelmäßig keine oder höchstens zwei 
Versicherungspflichtige beschäftigen. 
Nicht beitrittsberechtigt sind Personen, die das sechzigste 
Jahr vollendet haben. Das Recht zum Beitritt ist von der 
Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses über die bestehende Ge- 
sundbeit abhängig. 
VI. Allgemeine Bestimmungen. 
Den Mitgliedern steht die Wahl unter den Kassenärzten 
frei; sie dürfen aber mit dem einmal angenommenen Arzte nur 
mit Genehmigung des Kassenvorstandes wechseln. 
Tantiemen, Trinkgelder, sowie Sach- und andere Bezüge 
gelten als Lohn oder Gehalt und sind bei der Anmeldung 
besonders mit anzugeben. 
Anderungen des Beschäftigungsverhälenisses, welche die 
Versicherungspflicht berühren, und in den Verhältnissen, die für 
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