und über die Familien- und Vermögensverhältnisse sonstiger
unterhaltspflichtiger Verwandten.
d) Aneheliche Kinder.
Uneheliche Kinder haben auf Grund der jegigen Gesetz-
gebung noch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das
Archiv Deutscher Berufsvormünder richtet an den Reichstag
eine Eingabe, nach dem Kriege auch den unehelichen Kindern
Rentenansprüche zu gewähren. Bis zum Friedensschluß haben
sie Anspruch auf Kriegsunterstützung-
e) Erläuterung.
Ebe dieses Kapitel, das die Ansprüche der Hinterbliebenen
behandelt, geschlossen wird, möge zur Vermeidung von Irrtümern
darauf hingewiesen werden, daß nicht jeder eingezogene Soldat
*) Das DHfleg- und Jugendfürsorgeamt Leipzig erläßt hierzu folgende
Bekanntmachung:
Nach Mitteilung der Kriegsversorgungsstelle beim Bezirkskom.
mando !!I zu Leipzig ist eine einmalige Unterstützung unehelicher Kinder
gefallener Kriegsteilnehmer schon während des Krieges möglich. Vor-
aussetzung für die Gewährung einer solchen Unterstützung ist folgende:
1. Der Kriegsteilnehmer muß seiner gesetzlichen Unterhaltungspflicht
aus der Paterschaft nachgekommen sein,
2. die weitere Erfüllung des Unterhaltsanspruchs aus dem Nachlaß
des Erzeugers muß unmöglich sein,
3. das uneheliche Kind muß infolge festgestellter Bedürftigkeit kom-
munale Kriegsunterstützung bezogen haben.
Als Unterlagen sind beizubringen Nachweisungen:
a) über Geburt und Aufenthalt des Kindes,
b) über die Vaterschaft des Kriegsteilnehmers und seinen Tod,
c) über die bisherige Unterhaltungsleistung des Erzeugers und den
ungenügenden Nachlaß,
d) über die persönlichen und Einkommensverhältnisse der unehe-
lichen Mutter,
e) über die Legitimation des antragstellenden Vormundes.
Die Anträge sind vom Vormund des unehelichen Kindes beim
Bezirkskommando zu stellen; sie werden also für die sämtlichen unter
unserer gesetzlichen Berufsvormundschaft stehenden unehelichen Kinder
gefallener Kriegsteilnehmer durch uns gestellt werden. Oie unehe-
lichen Mültter werden aufgefordert, sich bei allen einschlagenden
Zweifelsfragen lediglich an uns zu wenden.
Leipzig, am 30. Juli 1915.
Das Pfleg- und Jugendfürsorgeamt.
11