Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

und über die Familien- und Vermögensverhältnisse sonstiger 
unterhaltspflichtiger Verwandten. 
d) Aneheliche Kinder. 
Uneheliche Kinder haben auf Grund der jegigen Gesetz- 
gebung noch keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das 
Archiv Deutscher Berufsvormünder richtet an den Reichstag 
eine Eingabe, nach dem Kriege auch den unehelichen Kindern 
Rentenansprüche zu gewähren. Bis zum Friedensschluß haben 
sie Anspruch auf Kriegsunterstützung- 
e) Erläuterung. 
Ebe dieses Kapitel, das die Ansprüche der Hinterbliebenen 
behandelt, geschlossen wird, möge zur Vermeidung von Irrtümern 
darauf hingewiesen werden, daß nicht jeder eingezogene Soldat 
*) Das DHfleg- und Jugendfürsorgeamt Leipzig erläßt hierzu folgende 
Bekanntmachung: 
Nach Mitteilung der Kriegsversorgungsstelle beim Bezirkskom. 
mando !!I zu Leipzig ist eine einmalige Unterstützung unehelicher Kinder 
gefallener Kriegsteilnehmer schon während des Krieges möglich. Vor- 
aussetzung für die Gewährung einer solchen Unterstützung ist folgende: 
1. Der Kriegsteilnehmer muß seiner gesetzlichen Unterhaltungspflicht 
aus der Paterschaft nachgekommen sein, 
2. die weitere Erfüllung des Unterhaltsanspruchs aus dem Nachlaß 
des Erzeugers muß unmöglich sein, 
3. das uneheliche Kind muß infolge festgestellter Bedürftigkeit kom- 
munale Kriegsunterstützung bezogen haben. 
Als Unterlagen sind beizubringen Nachweisungen: 
a) über Geburt und Aufenthalt des Kindes, 
b) über die Vaterschaft des Kriegsteilnehmers und seinen Tod, 
c) über die bisherige Unterhaltungsleistung des Erzeugers und den 
ungenügenden Nachlaß, 
d) über die persönlichen und Einkommensverhältnisse der unehe- 
lichen Mutter, 
e) über die Legitimation des antragstellenden Vormundes. 
Die Anträge sind vom Vormund des unehelichen Kindes beim 
Bezirkskommando zu stellen; sie werden also für die sämtlichen unter 
unserer gesetzlichen Berufsvormundschaft stehenden unehelichen Kinder 
gefallener Kriegsteilnehmer durch uns gestellt werden. Oie unehe- 
lichen Mültter werden aufgefordert, sich bei allen einschlagenden 
Zweifelsfragen lediglich an uns zu wenden. 
Leipzig, am 30. Juli 1915. 
Das Pfleg- und Jugendfürsorgeamt. 
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