Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

  
Besondere Bestimmungen für die häuslichen Dienstboten. 
Für die häuslichen Dienstboten gilt für die Klasseneinteilung der Ortslohn als Grundlohn. 
  
A. Krankenversicherung. 
B. Invalid.= u. Hinterbl.-Versicherung. 
  
Der vom Königlichen Oberversicherungsamt Leipzig 
auf die Zeit vom 1. Januar bis mit 31. Dezember 
1914 festgesetzte Ortslohn beträgt für: 
Klasseneinteilung Wöchentl. Beiträge 
  
Wöchentl. Beiträge 
r Davon zahlt 
  
der 
Arbeit- 
geber 
Davon zahlt 
das. 
Mit- Arbeit. 
glied geber 
Jahres- 
arbeitsverdienst 
von 
  
der 
Usbunzagu!gn 
— 
  
4 5 
lr 
7 
9 10 
  
  
männliche Versicherte von über 21 JZahren 
weibliche „ „ „ 21 „ .. 
männliche „ 16 bis 21 Jahren 
weibliche „ 16 „ 21 „ 
männliche „ 14 „168, 
weibliche 14 „„ 16 „ 
  
„ „ 1,60 
7°. 1.30 
Versicherte beiderlei Geschlechts von unter 
14 Jahten 0980 
  
30 
18 
20 
14 
13 
10 
oktuvs ugs G 8 
382 
D22 
DcÊD 
  
  
  
18 12 6 
uołLuvs us 
A 
mehr als 550 
bis zu 1150 
mehr als 550 
bis zu 850 
mehr als 50) 
bis zu 550 
. 
Nach § 1246 
20 200. gut als 
Jahresarbeits- 
verdienst für 
Mitglleder einer 
Krankenkasse das 
Dreihundert- 
fache des 
Erundlohns 
bzw. Ortslohns 
— Spalte 2 — 
2 
J* 
□O 
2 
1616 
24 12 12 
  
  
  
Personen von unter 16 Jahren 
sind versicherungsfrei 
  
  
Als Krankengeld und Wochengeld wird die Hälfte, als Sterbegeld das Zwanzigfache des Ortslohns (s. Spalte 2), 
jedoch mindestens 30 A, gewährt. 
  
 
	        
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