Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

1. Kreis der verficherten Personen. 
Der PVersicherungspflicht unterliegen im allgemeinen vom 
vollendeten 16. Lebensjahre an alle gegen Entgelt beschäftigten 
Personen, als 
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten: 
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte; 
3. Handlungsgehilfen und lehrlinge, 
4. Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken; 
5. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den 
Kunstwert der Leistungen; 
6. Lehrer und Erzieher. 
Für Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten 
besteht die Versicherungspflicht ohne Rücksicht auf die Höhe 
des Verdienstes, bei den übrigen Personengruppen hört sie auf, 
wenn der Jahresarbeitsverdienst 2000 .4 übersteigt. 
Versicherungspflichtig sind auch sogen. unständige Arbeiter, 
das sind solche, die bei verschiedenen Arbeitgebern nur an ge- 
wissen Tagen oder auch nur stundenweise tätig sind, z. B. Nähe- 
rinnen, Hlätterinnen, Wasch= und Scheuerfrauen, Aufwar- 
tungen usw. Hiernach ist die anscheinend sehr verbreitete Ansicht, 
daß derartige Personen nicht der Invalidenversicherung unter- 
liegen, irrig. 
Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Bei- 
tragswoche bei demselben Arbeitgeber statt, so ist von demjenigen 
Arbeitgeber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt, der volle 
Wochenbeitrag zu entrichten. Wird dieser Verpflichtung nicht 
genügt, und hat der Wersicherte den Beitrag auch nicht selbst 
entrichtet, so hat derjenige Arbeitgeber, welcher den WVersicherten 
weiterhin beschäftigt, den Wochenbeitrag zu entrichten, doch steht 
ihm gegen den zunächst Verpflichteten Anspruch auf Ersas zu. 
Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungs- 
pflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnissen, so haften 
die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Wochen- 
beiträge. In diesem Falle werden die Beiträge prozentual nach 
der Höhe des Arbeitsverdienstes und dem Umfange der Be- 
schäftigung von den beteiligten Arbeiegebern eingehoben. Ent- 
richtet der Versicherte an Stelle der Alrbeitgeber die vollen 
Beiträge, so haben ihm die Arbeitgeber die Hälfte zu erstatten. 
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