1. wer dauernd erwerbsunfähig, d. h. nicht mehr imstande
ist, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende
Tätigkeit, die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner
Ausbildung und des bisherigen Berufs zugemutet werden
kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und
geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher
Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu ver-
dienen pflegen;
2. wer zwar nicht dauernd invalid, aber 26 Wochen lang
erwerbsunfähig gewesen ist, oder wer nach Wegfall des
Krankengeldes invalid ist, für die weitere Dauer der Er-
werbsunfähigkeit (Krankenrente).
Hat der Invalidenrentenempfänger Kinder unter 15 Jahren,
so erhöht sich die Rente für jedes Kind um ein Zehntel bis
höchstens zu dem anderthalbfachen Betrage. Dabei ist nur Be-
dingung, daß die dauernde Invalidität erst nach dem 31. De-
zember 1911 eingetreten ist oder die Krankenrente erst nach
diesem Tage begonnen hat. Ein Invalid, dessen Rente an sich
240 beträgt, wird hiernach 360 . beziehen können, wenn
er 5 Kinder unter 15 Jahren zu versorgen hat.
Ist ein Versicherter oder eine Witwe so erkrankt, daß blei-
bende Erwerbsunfähigkeit zu befürchten ist, so kann die Ver-
sicherungsanstalt zur Abwendung dieses Nachteils ein
Heilverfahren
eintreten lassen, und zwar durch Anterbringung in ein Kranken-
haus oder in eine Heilanstalt, durch Gewährung von Beihilfen
zu Zahnersatzstücken, künstlichen Gliedmaßen usw. Hat der Kranke
bisher Angehörige unterhalten, so wird ihnen während des Heil-
verfahrens ein Hausgeld in der Regel nach den für die in
Frage kommende Krankenkasse maßgebenden Säßen gewährt.
Die Versicherungsanstalt ist jedoch berechtigt, in besonderen
Fällen von Bedürftigkeit die Familienunterstüctzung bis zum
vollen Betrage des Krankengeldes zu erhöhen. Wer es ohne
einen triftigen Grund ablehnt, sich zur Einleitung des Heilver-
fahrens in eine Anstalt aufnehmen zu lassen, dem kann später
die Invalidenrente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden.
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