Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

b) Waisenrente 
erhalten: 
1. nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen 
Kinder unter 15 Jahren, und nach dem Tode einer Ver- 
sicherten ihre vaterlosen Kinder unter 15 Jahren; als 
vaterlos gelten auch uneheliche Kinder; 
. nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbs- 
unfähigen Ehemannes, die den Lebensunterhalt der Familie 
ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste be- 
stritten hat, oder einer versicherten Ehefrau, deren Ehe- 
mann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Ge- 
meinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Anterhalts- 
pflicht entzogen hat, die ehelichen Kinder unter 15 Jahren; 
J. elternlose Enkel unter 15 Jahren, deren versicherter Groß- 
vater oder versicherte Großmutter ihren Unterhalt ganz 
oder vorwiegend bestritten haben. 
1# 
Die Waisenrenten beginnen mit dem Todestage des Er- 
nährers. Sie gewähren allen Witwen mit Kindern einen will- 
kommenen Erziehungsbeitrag und können von den Witwen (oder 
von DPflegern und Vormündern) sofort nach dem Tode des 
Mannes beantragt werden. Dabei sind insbesondere vorzu- 
legen: die Geburtsurkunden der Waisen, sowie die Heirats- und 
Sterbeurkunde. 
Auch uneheliche Kinder haben nach dem Tode ihrer Mutter 
sofort Anspruch auf Waisenrente. 
Wiewen-, Witwer- und Waisenrente sind laufende Be- 
züge, die während der ganzen Dauer der Berechtigung gewährt 
werden. Witwengeld und Waisenaussteuer sind dagegen ein- 
malige Zahlungen. 
c) Witwengeld 
wird gewährt, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes und 
außerdem die Witwe zur selben Zeit durch eigene Beitrags. 
leistungen die Wartezeit für die Invalidenrente erfüllt und die 
Anwartschaft aufrecht erhalten haben. Der Anspruch darauf 
verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode 
des Ehemanmes geltend gemacht wird. 
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