als zum „Feldheer“ gehörig gilt. Wir haben auch im Kriege
große Truppenkörper, die lediglich zum aktiven Heere gehören.
Die Beschädigungen, die ein Soldat im aktiven Heere erhält,
sind „Dienstbeschädigungen“ und die Ansprüche, die daraus
abzuleiten sind, werden durch die „Allgemeine Versorgung“
geregelt, im Gegensatz zur Kriegsdienstbeschädigung, welcher
noch der Kriegszuschlag zugestanden wird.
Ein Beispiel möge dieses erläutern, welches ebenfalls dem
„Korrespondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften
Deutschlands“ entnommen ist:
Ein als Kanonier eingezogener Landwehrmann A. wird aus-
gebildet, er fällt bei einer Aübung vom Protkasten, wird überfahren
und getötet. Es liegt eine Dienstbeschädigung vor. Der Verstorbene
gehörte noch nicht zum Feldheer. Es haben die Hinterbliebenen nur
Anspruch auf die allgemeine Versorgung.
Der als Kanonier eingezogene und ausgebildete Kanonier B.
ist mit ins Feld gerückt und bei einem Angriff oder einem Rückzug
vom rotzkasten gefallen und durch tiberfahren getötet worden. Hier
liegt Kriegsdienstbeschädigung vor, und die Hinterbliebenen haben
Anspruch auf die Kriegsversorgung.
Ein Zweifelsfall liegt vor, wenn der bei der gleichen Batterie
dienende Kanonier C. an einem dienstfreien Tage von irgendeinem
Fuhrwerk überfahren wird. Hier werden im Streikfalle erst alle Um.
stände zu prüfen sein, ehe man sich für die eine oder andere Art der
Beschädigung erklären kann.
Om aus diesen Verfahren entstehende Härten zu mildern,
kann der § 26 des Militärhinterbliebenengesetzes angezogen
werden. Die entsprechende Stelle lautet:
Ourch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontin-
gents kann eine den §8§ 19 bis 25 entsprechende Kriegsversorgung
gewährt werden: „den Hinterbliebenen von solchen nicht dem
Feldheere zugeteilten Angehörigen des aktiven Heeres, die in
der Zeit von der Mobilmachung bis zur Demobilmachung wegen
des eingetretenen Krieges außerordentlichen Anstrengungen oder
Entbehrungen oder dem Leben und der Gesundheit gefähr-
lichen Einflüssen ausgesetzt waren und infolgedessen vor Ab-
lauf eines Jahres nach dem Friedensschluß oder dem im § 17,
letzter Absatz Satz 2, angegebenen Zeitpunkte gestorben sind.“
ODie eventuelle Gewährung der daraus erfolgenden Erhöhung
der Rente ist freiwillig, erstritten kann sie nicht werden.
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