Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

nusses der Altersrente weiter entrichtet, erhält er auf Antrag 
sofort Invalidenrente, und die Altersrente sowie die Beitrags- 
zahlung hören auf. 
V. Wartezeit. 
Die Wartezeit beträgt: 
1. für die Invalidenrente 200 Beitragswochen, wenn auf 
Grund der Versicherungspflicht mindestens 100 Beicräge 
entrichtet worden sind, sonst 500 Beitragswochen. 500 
Beitragswochen beträgt die Wartezeit dann, wenn Bei- 
träge entweder nur auf Grund der Selbstversicherung 
oder wenn für weniger als 100 Wochen auf Grund der 
Versicherungspflicht, aber zusammen mindestens 100 auf 
Grund der Pflicht- und Selbstversicherung, z. B. 65 
Pflicht., 35 Selbst= und der übrige Teil (400) frei- 
willige Weiterversicherungsbeiträge geleistet worden sind. 
Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung 
werden auf die Wartezeit für die Invalidenrente nur 
dann angerechnet, wenn mindestens 100 Beiträge auf 
Grund der flicht- oder der Selbstversicherung geleistet 
worden sind. 
2. für die Altersrente 1200 Beitragswochen. 
Die Beicräge werden durch Einkleben von Marken in die 
Quittungskarte des Versicherten entrichtet. Dies geschieht durch 
die Einzugsstellen, bei denen auch die Quittungskarten hinter- 
legt sind. Aller zwei Jahre ist eine neue Quittungskarte aus- 
zustellen. Über den Inhalt der alten Karte erhält der Wer- 
sicherte eine sogen. Aufrechnungsbescheinigung, die er aufzube- 
wahren hat. 
VI. Anwartschaft. 
Wer innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Quittungs- 
karte angegebenen Ausstellungstage weniger als 20 Beitrags- 
wochen entrichtet, verliert die Anwartschaft auf Rente; bei der 
Selbstversicherung und ihrer Vortsetzung müssen jedoch, damit 
die Anwartschaft nicht erlischt, in derselben Zeit 40 Geiträge 
entrichtet werden. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Ver- 
sicherungspflicht mehr als 60 Beiträge geleistet worden sind. 
Einen Anspruch auf die freiwilligen Leistungen der Invaliden- 
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