nusses der Altersrente weiter entrichtet, erhält er auf Antrag
sofort Invalidenrente, und die Altersrente sowie die Beitrags-
zahlung hören auf.
V. Wartezeit.
Die Wartezeit beträgt:
1. für die Invalidenrente 200 Beitragswochen, wenn auf
Grund der Versicherungspflicht mindestens 100 Beicräge
entrichtet worden sind, sonst 500 Beitragswochen. 500
Beitragswochen beträgt die Wartezeit dann, wenn Bei-
träge entweder nur auf Grund der Selbstversicherung
oder wenn für weniger als 100 Wochen auf Grund der
Versicherungspflicht, aber zusammen mindestens 100 auf
Grund der Pflicht- und Selbstversicherung, z. B. 65
Pflicht., 35 Selbst= und der übrige Teil (400) frei-
willige Weiterversicherungsbeiträge geleistet worden sind.
Die Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung
werden auf die Wartezeit für die Invalidenrente nur
dann angerechnet, wenn mindestens 100 Beiträge auf
Grund der flicht- oder der Selbstversicherung geleistet
worden sind.
2. für die Altersrente 1200 Beitragswochen.
Die Beicräge werden durch Einkleben von Marken in die
Quittungskarte des Versicherten entrichtet. Dies geschieht durch
die Einzugsstellen, bei denen auch die Quittungskarten hinter-
legt sind. Aller zwei Jahre ist eine neue Quittungskarte aus-
zustellen. Über den Inhalt der alten Karte erhält der Wer-
sicherte eine sogen. Aufrechnungsbescheinigung, die er aufzube-
wahren hat.
VI. Anwartschaft.
Wer innerhalb zweier Jahre nach dem auf der Quittungs-
karte angegebenen Ausstellungstage weniger als 20 Beitrags-
wochen entrichtet, verliert die Anwartschaft auf Rente; bei der
Selbstversicherung und ihrer Vortsetzung müssen jedoch, damit
die Anwartschaft nicht erlischt, in derselben Zeit 40 Geiträge
entrichtet werden. Dies gilt nicht, wenn auf Grund der Ver-
sicherungspflicht mehr als 60 Beiträge geleistet worden sind.
Einen Anspruch auf die freiwilligen Leistungen der Invaliden-
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