versicherung, z. B. Heilverfahren, erhält sich der freiwillig Ver-
sicherte nur, wenn er seinen Verhältnissen entsprechend möglichst
laufend, also für jede Woche, Beiträge leistet.
Die Anwartschaft lebt erst wieder auf, wenn der Wersicherte
wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt oder
durch freiwillige Beitragsleistung das Versicherungsverhältnis
erneuert und danach eine Wartezeit von 200 Beitragswochen
zurücklegt.
Hat der Versicherte bei der Wiederaufnahme der versicherungs-
pflichtigen Beschäftigung oder bei der Erneuerung des Wer-
sicherungsverhältnisses durch freiwillige Beitragsleistung das sechs-
zigste Lebensjahr vollendet, so lebt die Anwartschaft nur auf,
wenn er vor dem Erlöschen der Anwartschaft mindestens 1000
Beitragsmarken verwendet hatte.
Hat der Wersicherte das 40. Lebensjahr vollendet, so lebt
die Anwartschaft durch freiwillige Beitragsleistung nur auf,
wenn er vor dem Erlöschen der Anwartschaft mindestens 500 Bei-
tragsmarken verwendet hatte und danach eine Wartezeit von
500 Beitragswochen zurücklegt. Durch flichtversicherung lebt die
erloschene Anwartschaft schon nach 200 Beitragswochen und
ohne vorher mindestens 500 Beitragsmarken verwendet zu haben,
wieder auf.
Mit der Anwartschaft steht und fällt der ganze Versicherungs-
anspruch. Sie ist so wichtig, daß sie unter allen Umständen
aufrechterhalten werden muß. Die nötigen Beiträge können
sowohl in der Versicherungspflicht, als auch freiwillig geleistet
werden, sodaß schon mit einer Jahresausgabe von 1,60 A oder
3,20 A die so wertvolle Anwartschaft und damit das Recht
auf Rente, Witwengeld und Waisenaussteuer, sowie die Möglich-
keit eines kostenlosen Heilverfahrens aufrechterhalten werden kann.
Die Vorschriften, nach denen eine erloschene Anwartschaft
wieder aufleben kann, sind durch die Reichsversicherungsordnung
gegen früher erheblich verschärft worden. Es hat also nun
jedermann, zumal wenn er schon älter ist, mit aller Sorgfalt
darauf zu achten, daß seine Anwartschaft nicht erlischt.
Oa alle Hersonen, welche aus einem die Versicherungspflicht
begründenden Verhältnisse ausscheiden, befugt sind, die Ver-
sicherung freiwillig fortzusetzen oder zu erneuern, kann das Recht
62