steht den ehelichen Kindern unter 18 Jahren Waisenrente zu,
ebenso dem Manme Witwerrente, solange er bedürftig ist. Für
die Waisenrente gilt dies auch, wenn zur Zeit des Todes der
Versicherten die Ehe nicht mehr bestand.
m die durch eine Erkrankung drohende Berufsunfähigkeit
eines Versicherten abzuwenden, kann — wie bei der Invaliden--
versicherung — die Reichsversicherungsanstalt ein Heilver-
fahren einleiten, soweit nicht bereits durch einen Träger der
reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung ein Heilverfahren ein-
geleitet ist. Dasselbe gilt, wenn zu erwarten ist, daß ein Heil-
verfahren den Empfänger eines Ruhegeldes wieder berufs-
fähig macht.
Die Reichsversicherungsanstalt kann insbesondere den Er-
krankten in ein Krankenhaus oder in eine Anstalt für Genesende
unterbringen. Ist er verheiratet und lebt er mit seiner Familie
zusammen, oder hat er einen eigenen Haushalt, oder ist er
Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf es seiner
Zustimmung. Bei einem Minderjährigen genügt seine Zu-
stimmung.
Angehörige des Erkrankten, deren Unterhalt er ganz oder
überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat, erhalten
während des Heilverfahrens ein Hausgeld. Es beträgt täg-
lich (also auch an Sonn= und Feiertagen) mindestens 0 des
zuletzt gezahlten Monatsbeitrags. Das Hausgeld fällt weg,
solange und soweit Lohn oder Gehalt auf Grund eines Rechts-
anspruchs gezahlt wird, und es kann auch während der Dauer
von Barbezügen aus der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung
bis zur Höhe dieser Bezüge eingestellt werden.
Da — wie unter D. Il näher dargelegt ist — Renten der
Angestelltenversicherung frühestens vom 1. Januar 1918 an
gewährt werden können, ein Heilverfahren aber nicht an die
Erfüllung einer Wartezeit gebunden ist, so liegt vorläufig der
größte Segen des Gesetzes in der Möglichkeit, weiten Kreisen
des unselbständigen Mittelstandes ein Heilverfahren zu bieten.
Die Reichsversicherungsanstalt hat für Durchführung der
Heilverfahren jährlich 12 Millionen Mark vorgesehen und im
Interesse der Bewerber darüber ein Merkblatt herausgegeben,
in dem es heißt:
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