Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

„Wer bei der Reichsversicherungsanstalt einen Antrag auf Ein- 
leitung eines Heilverfahrens einreichen will, nimmt zweckmäßig die 
Hilfe der Vertrauensmänner oder des aus ihnen gebildeten Ortsaus- 
schusses in Anspruch. Außerdem können Anträge bei der Reichsver- 
sicherungsanstalt (Berlin-Wilmersdorf, Hohenzollerndamm 195/197) 
unmittelbar gestellt werden. 
Das von der Reichsversicherungsanstalt, den Vertrauensmännern 
oder vom Ortsausschuß erhältliche Antragsformular ist auf das Ge- 
nauefte auszufüllen, wobei diese auf Wunsch behilflich sein werden. 
Wenn durch Ungenauigkeiten oder Fehler zeitraubende Rückfragen 
erforderlich werden, kann eine unliebsame Verzögerung im Beginn 
des Heilverfahrens eintreten. 
Sofern der Antragsteller sich in ärztlicher Behandlung befindet, 
ist dem Antrag eine von dem behandelnden Arzte ausgestellte kurze 
Bescheinigung über Notwendigkeit und Aussicht des Heilverfahrens, 
für die von der Reichsversicherungsanstalt bis auf weiteres drei Mark 
gegen Vorlage der ärztlichen Quittung vergütet werden, beizufügen. 
Die Erledigung des Antrages wird wesentlich beschleunigt, wenn 
gleichzeitig das Gutachten eines Vertrauensarztes der Reichsversiche- 
rungsanstalt, sofern es nicht von ihm selbst unmittelbar eingesandt 
wird, beiliegt. Das Formular für das Gutachten ist ebenfalls von 
der R ichsversicher stalt, den Vertrauensmännern oder dem 
Ortsausschuß zu beziehen, die auch die zuständigen Arzte bezeichnen 
werden. Das dem Antragsteller vom Vertrauensarzt in geschlossenem 
Briefumschlag übergebene Gutachten ist ungeöffnet einzusenden. Von 
den Gebühren für das vertrauensärztliche Gutachten ist nur ein Drittel 
— gleich drei Mark — von dem Antragsteller an den Arzt sofort zu 
entrichten, die übrigen zwei Drittel trägt die NReichsversicherungs. 
anstalt. In dem Antrage ist auch anzugeben, in welcher Zeit die 
Durchführung des Heilverfahrens für die beruflichen und häuslichen 
Verhältnisse am wenigsten störend ist. Es wird ausdrücklich darauf 
hingewiesen, daß die Winterkuren den Sommerkuren, insbesondere 
auch bei Lungenleiden, im Erfolge mindestens gleichstehen. 
Sofern das jährliche Gesamteinkommen des Antragstellers 2500.4 
nicht Übersteigt, ist dies in dem Antrage zu vermerken, da die Eisen. 
bahnverwaltungen in diesem Falle eine Fahrpreisermäßigung für die 
Zwecke des Heilverfahrens gewähren. Der Nachweis ist durch Bei- 
fügung der letzten Steuerquittung oder durch eine behördliche Be- 
scheinigung (vorgesetzte Behörde, Ortspolizeibehörde) zu führen. 
üÜber die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags erteilt die 
. sanstalt einen Bescheid. Nach Eingang der Ge- 
nehmigung muß eine weitere Mitteilung Üüber den festgesetzten, ge. 
wöhnlich kurzfristigen Zeitpunkt abgewartet werden, an dem die Über. 
siedelung in die bezeichnete Heilanstalt oder Überhaupt der Beginn 
des Heilverfahrens zu erfolgen hat. Wird ein Heilverfahren ohne 
Genehmigung der Reichsversicherungsanstalt begonnen oder durch- 
geführt, so werden Kosten nachträglich nicht erstattet. 
Sofern die Behandlung oder der Ersatz von Zähnen zur Ab- 
wehr drohender Berufsunfähigkeit notwendig wird, übernimmt die 
Reichsversicherungsanstalt auf Antrag in geeigneten Fällen die Hälfte 
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