Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

der im voraus nach bestimmten Sätzen zu berechnenden Kosten. Dem 
Antrag, der ohne Benugtung eines Formulars zu stellen ist, ist bei- 
zufügen: 1. eine kurze ärztliche Bescheinigung darüber, daß die Be- 
handlung oder der Ersatz von Zähnen notwendig sei zur Vermeidung 
des Eintritts von Berufsunfähigkeit, z. B. infolge von Magenleiden 
oder Ernährungsstörungen, 2. ein zahnärztlicher Voranschlag auf Vor- 
druck Über Art und Ausdehnung der erforderlichen Behandlung sowie 
über die Kosten. Für die ärzkliche Bescheinigung werden dem An- 
tragsteller gegen Vorlage der Quittung des Arztes bis auf weiteres 
3 erstattet.“ 
Die Beträge, die die Reichsversicherungsanstalt für ein 
Heilverfahren aufwendet, beeinflussen den Anspruch auf Ruhe- 
geld nicht; sie werden insbesondere nicht angerechnet. 
Sachleistungen. 
Empfänger von Nuhegeld oder Rente können auf ihren 
Antrag in einem Invaliden= oder Waisenhaus oder in einer 
ähnlichen Anstalt untergebracht werden. Die Barbezüge können 
dazu ganz oder teilweise verwendet werden. 
Ebenso können Trunksüchtigen, die nicht entmündigt sind, 
ganz oder teilweise Sachleistungen gewährt werden. Auf An- 
trag eines beteiligten Armenverbandes oder der Gemeinde- 
behörde des Wohnorts des Trunksüchtigen muß dies sogar ge- 
schehen. Bei Trunksüchtigen, die entmündigt sind, ist die Ge- 
währung von Sachleistungen nur mit Zustimmung des Vor- 
mundes zulässig; auf seinen Antrag muß sie aber geschehen. 
Als weitere Leistungen kommen noch in Getracht: 
a) Beitragserstattung. 
Stirbt eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Warte- 
zeit von 60 Beitragsmonaten, aber bevor sie in den Genuß 
von Ruhegeld oder Rente getreten ist, und besteht kein An- 
spruch auf Hinterbliebenenrenten, so ist auf Verlangen die 
Hälfte der für die Versicherte bis zu ihrem Tode eingezahlten 
Beiträge, also in der Regel die von ihr selbst gezahlte Summe, 
als Abfindung zurückzugewähren. 
Anspruchsberechtigt sind nacheinander der Ehegatte, die 
Kinder, der Water, die Mutter, die Geschwister, wenn sie mit 
der Versicherten zur Zeit ihres Todes in häuslicher Gemein- 
schaft gelebt haben oder von der Wersicherten wesentlich aus 
ihrem Arbeitsverdienst unterhalten worden sind. 
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