Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres
nach dem Tode der Versicherten geltend gemacht wird.
Statt der Abfindung kann dem Berechtigten eine lebens-
längliche Rente gewährt werden.
Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Warte-
zeit für das Ruhegeld — also frühestens am 1. Januar 1918
— wegen Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Be.
schäftigung aus, so steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der
Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu. Diese Erstattung
schließt weitere Ansprüche aus. Erlischt die Versicherungspflicht
nicht wegen Verheiratung, sondern aus anderen Gründen (3. B.
durch Eintritt in ein Beamtenverhältnis), so empfiehle es sich,
die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder — wenn schon 120
Beitragsmonate zurückgelegt sind — den erworbenen Anspruch
durch Zahlung der Anerkennungsgebühr aufrecht zu erhalten.
Außerdem sind für solche Fälle
b) Ceibrenten
vorgesehen, über die folgendes bestimmt ist:
Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflich-
tigen Beschäftigung ausscheiden, wird auf Antrag an Stelle
der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrecht-
erhaltung der erworbenen Anwartschaft oder der Erstattung
von Beiträgen — also auch im Falle der Verheiratung — eine
Leibrente gewährt, deren Höhe sich richtet nach dem Werte der
erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und nach dem Alter
der Antragstellerin.
Die Festsetzung des Beginns und der Höhe der Leibrente
kann auch für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten werden.
Dadurch erhöht sich naturgemäß der Betrag der aufgeschobenen
Oeibrente.
Wenn der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit, Tod) inner-
halb der ersten 15 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes
eintritt, ohne daß ein Anspruch auf Versicherungsleistungen
geltend gemacht werden kann, z. B. wegen Nichterfüllung der
Wartezeit, so steht beim Tode des Versicherten der hinter-
lassenen Witwe oder dem Witwer oder, falls solche nicht vor-
handen sind, den hinterlassenen Kindern unter 18 Jahren ein
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