Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres 
nach dem Tode der Versicherten geltend gemacht wird. 
Statt der Abfindung kann dem Berechtigten eine lebens- 
längliche Rente gewährt werden. 
Scheidet eine weibliche Versicherte nach Ablauf der Warte- 
zeit für das Ruhegeld — also frühestens am 1. Januar 1918 
— wegen Verheiratung aus der versicherungspflichtigen Be. 
schäftigung aus, so steht ihr ein Anspruch auf Erstattung der 
Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu. Diese Erstattung 
schließt weitere Ansprüche aus. Erlischt die Versicherungspflicht 
nicht wegen Verheiratung, sondern aus anderen Gründen (3. B. 
durch Eintritt in ein Beamtenverhältnis), so empfiehle es sich, 
die Versicherung freiwillig fortzusetzen oder — wenn schon 120 
Beitragsmonate zurückgelegt sind — den erworbenen Anspruch 
durch Zahlung der Anerkennungsgebühr aufrecht zu erhalten. 
Außerdem sind für solche Fälle 
b) Ceibrenten 
vorgesehen, über die folgendes bestimmt ist: 
Weiblichen Versicherten, die aus einer versicherungspflich- 
tigen Beschäftigung ausscheiden, wird auf Antrag an Stelle 
der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung oder der Aufrecht- 
erhaltung der erworbenen Anwartschaft oder der Erstattung 
von Beiträgen — also auch im Falle der Verheiratung — eine 
Leibrente gewährt, deren Höhe sich richtet nach dem Werte der 
erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld und nach dem Alter 
der Antragstellerin. 
Die Festsetzung des Beginns und der Höhe der Leibrente 
kann auch für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten werden. 
Dadurch erhöht sich naturgemäß der Betrag der aufgeschobenen 
Oeibrente. 
Wenn der Versicherungsfall (Berufsunfähigkeit, Tod) inner- 
halb der ersten 15 Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 
eintritt, ohne daß ein Anspruch auf Versicherungsleistungen 
geltend gemacht werden kann, z. B. wegen Nichterfüllung der 
Wartezeit, so steht beim Tode des Versicherten der hinter- 
lassenen Witwe oder dem Witwer oder, falls solche nicht vor- 
handen sind, den hinterlassenen Kindern unter 18 Jahren ein 
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