Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen
eingezahlten Beiträge zu. Bei der freiwilligen Versicherung
werden ¾ der von dem freiwillig Versicherten eingezahlten Bei-
träge zurückgezahlt.
Der Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb eines
Jahres nach dem Tode des Versicherten geltend gemacht wird.
Die Erstattung ist erst beim Tode des Versicherten mög-
lich, weil bei der Berufsunfähigkeit immer die Möglichkeit der
Wiederherstellung bestehen kann und dann die Beitragserstattung
für den Versicherten nur von Schaden wäre.
Die Witwen- und Witwerrenten fallen bei der Wieder-
verheiratung weg; es wird aber der Witwe als Abfindung das
Dreifache ihrer Jahresrente gewährt.
Geben Berechtigte den inländischen Wohnsig auf, so können
sie mit der Hälfte des Kapitalwerts der ihnen gewährten Be-
züge abgefunden werden.
III. Die Wartezeit
dauert 1. beim Ruhegeld für männliche Versicherte 120 Bei-
tragsmonate,
für weibliche Versicherte 60 Beitragsmonate,
2. bei den Hinterbliebenenrenten 120 Beitragsmonate.
Sind weniger als 60 Beitragsmonate auf Grund der Ver-
sicherungspflicht nachgewiesen, so beträgt die Wartcezeit beim
Ruhegeld für weibliche Versicherte 90 Beitragsmonate, im
übrigen 120 Beitragsmonate.
Die Wartezeit ist bei weiblichen WVersicherten kürzer als
bei männlichen, weil bei ihnen viel weniger Hinterbliebenen-
renten zu gewähren sein werden.
In den ersten 3 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ge-
setzes — also bis zum 31. Dezember 1915 — kann die Reichs-
versicherungsanstalt auch einzelnen Angestellten nach vorher-
gehender ärztlicher Untersuchung gestatten, die Wartezeit abzu-
kürzen durch Einzahlung der entsprechenden Prämienreserve.
In den ersten 10 Jahren nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes genügt zur Erfüllung der Wartezeit bei den Hinter-
bliebenenrenten das Zurücklegen von 60 Beitragsmonaten auf
Grund der Versicherungspflicht.
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