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2. daß die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden, durch
die irgendwie das Ermessen der ortskirchlichen Vertretungskörper
innerhalb des Kreises ihrer Befugnisse beschränkt ist;
3. daß die den ortskirchlichen Stiftungen oder den Kirchen-
gemeinden gesetzlich obliegenden öffentlichen Verpflichtungen er-
füllt und
4. daß die gesetzmäßigen Vorschriften über die Geschäfts-
führung beobachtet werden; Art. 74 Abs. I KG6O.
Des näheren sind Wirkungskreis und Gegenstand der Staats-
aufsicht in den Artikeln 74 mit 78 KG@O. umschrieben. Gleich
der früheren Kuratelgewalt trägt die Staatsaufsicht über Kirchen-
stiftung und Kirchengemeinde zunächst negativen (prohibitiven)
Charakter: sie errichtet Schranken für das freie Verfügungsrecht
der ortskirchlichen Vertretungskörper, indem ihr die Befugnis zu-
steht, gesetzwidrige Beschlüsse der letztgenannten außer Wirksam-
keit zu setzen, wobei sie aber die etwa erforderliche neuerliche
Beschlußfassung den Vertretungskörpern zu überlassen hat. Art. 74
Abs. III KGO. Dazu verleiht ihr die KGO. (Art. 74 Abs. VII)
das ihr bisher — wenigstens von der Theorie — abgesprochene
Recht, an Stelle der ortskirchlichen Vertretungskörper auf dem
Wege des Zwangsvollzugs die unterlassene Erfüllung gesetzlicher
Pflichten herbeizuführen, d. i. das Recht zum positiven Eingreifen,
das Recht zur sog. Zwangsetatisierung. — Anderseits
schuf die KGO. (Art. 74 Abs. X) der Stiftungsverwaltung dadurch
eine Erleichterung, daß die Notwendigkeit der Erholung des sog.
staatlichen Streitkonsenses zur Führung von Zivilprozessen beseitigt
und dafür nur eine Anzeigepflicht an die Staatsaufsichtsbehörde
festgesetzt wurde.
Das Hauptverzeichnis der Fälle, in denen staatsaufsichtliche
Genehmigung erforderlich ist, bringen die Art. 75 mit 78 KGO.
Ein Hauptaugenmerk ist dabei u. a. der Denkmalspflege und den
ortskirchlichen Bauführungen zugewendet. Als ein Fortschritt
gegenüber dem bisherigen Kuratelrecht muß es erachtet werden,