Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

2. Anspruch auf Kriegswitwen= und Kriegswaisengeld haben 
a) die Witwe, 
b) die ehelichen Kinder, 
) die legitimierten Kinder (siehe à 2 zuc). 
3. Das Kriegswitwengeld beträgt jährlich: 
a) wenn die „Allgemeine Versorgung“ zusteht: 
b 
für die Witwe eines Offiziers bis zum Stabs- 
offizier einschließlich abwärts 1500-4 
für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleut- 
nants, Leutnanks oder Feldwebelleutnants 1200 „ 
für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeldwebels, 
eines Sergeanten mit der Löhnung eines Vize- 
feldwebels 300 „ 
für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiziers 200 „ 
für die Witwe eines Gemeinen 100 „ 
wenn die „allgemeine Versorgung“ nicht zusteht: 
für die Witwe eines Generals oder eines Offi- 
ziers in Generalstellung .. . . 2000, 
für die Witwe eines Stabsoffiziers 1600 „ 
für die Witwe eines Hauptmanns, Oberleut- 
nants, Leutnantks oder Feldwebelleutnants 1200 „ 
für die Witwe eines Feldwebels, Vizefeld- 
webels, eines Sergeanten mit der Löhnung 
eines Vizefeldwebels 600 „ 
für die Witwe eines Sergeanten, Unteroffiiers 500 „ 
für die Witwe eines Gemeinen 400 „ 
Erreicht das Jahresgesamteinkommen der zu Kriegs- 
witwengeld berechtigten Witwe 
eines Generals oder eines ur in Generals= 
stellung nicht 3J000- 
eines anderen Offiziers mit Ausnahme der 
Feldwebelleutnants nict 2000 „ 
eines Feldwebelleutnants nichtt 1500 „ 
so kann mit Genehmigung des Kriegsministeriums das 
Kriegswitwengeld bis zur Erreichung dieser Säte erhöht 
werden. 
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