Object: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Der Sol trägt vier rothe Aermelhaken (Spitze nach unten) auf dem linken Oberarm, 
der Betschausch drei, der Tschausch zwei und der Ombaschi einen Aermelhalen. 
Bei Verleihung von Schüßenabzeichen wird auf dem rechten Unterarm eine schwarz- 
weiß-rothe Borte aufgenäht. 
Die Sulus tragen denselben Anzug wie die Sndanesen; anstatt des Turban 
legen dieselben den rothen Fes an. 
III. Snaheli-Asikaris tragen weißen Anzug mit rothem Fes und schwarzer Troddel 
am letzteren, Bewaffnung mit Jägerbüchse 71. Dic übrige Bekleidung und Ausrüstlung genau 
wie dic übrigen Truppen. 
IV. Die Polizei trägt die Unisorm ihrer Soldatengattung:; als besonderes Abzeichen 
tritt eine rothe Schärpe von der rechten Schulter zur linken Hüfte, sowic ein aufgenähtes l' 
aus rothem Zeuge auf dem rechten Oberarm hinzu. 
Die Artilleriemannschaften tragen die Uniform ihrer Soldatengattung, als 
Abgeichen einc aus rothem Zeug genähte Bombe auf dem rechten Oberarm. 
VI. Die Stations-Bacharia tragen eine weiße Jacke mit schwarz-weiß-rother Borte 
in Form eines Marinctragens, lurze weiße Hosen, auf dem rechten Oberarm blauen Marine- 
auler, Strohhnt mit bedrucktem schwarzem Band, weiße Hornluöpse, ohne Schuhe. Der Führer 
der Bacharia trägt einen blauen Halen auf dem linten Oberarm mit der Spitze nach unten. 
VII. Die Wali-Asilaris lragen weißen Rock und Hose, schwarz-weiß-rothe Vorke 
in Form eincs Marinelragens, weiße Horntnöpfe, ohne Beinbinden, ohne Schuhe, Fes ohne 
Troddel. Bewaffnung: Vorderlader mit Patronengürtel. 
2. Bestimmungen über Urlanb. 
Beurlaubungen von Offizieren und Mannschaften von einer Siation zur andern sollen 
nur in den allerdringendsten Fällen stattfinden, da bei der Unsicherheit der bestehenden Ver- 
bindungen ein längeres Verbleiben an dem Urlanbsorte, als ursprünglich beabsichtigt, und damit 
ein Entziehen vom Dienste häufig nicht zu vermeiden sein wird. Beurlaubungen von curo- 
päischen Ossizieren und Unteroffizieren nach Sansibar unterliegen meiner (eventuell nachträglichen) 
Genehmigung, eine Beurlaubung farbiger Mannschaften dorthin ist gänzlich unslatthast. 
3. Krankheit. 
Für das Verhalten in Krankheitsfällen gelten die in der Armec üblichen Grundsätze. 
Betresss Anlage von Krantenbüchern und Abhallen des Nevierdienstes verweise ich auf den 
unter dem 10. September 1890, Journal Nummer 1870, gegebenen Besehl. Farbige Mann- 
schaften erleiden in Fällen, wo Lazarethbehandlung eintritt, eine tägliche Gehaltsverkürzung um 
die Hälste ihres Tagesgehaltes; das Verpflegungsgeld fällt für diese Zeit gänzlich sort und tritt 
an dessen Stelle freie Lazarethverpflegung. 
Enuropäer erleiden in Kranlheitsfällen leinen Gehaltsabzug; bei Lazarethbehandlung 
steht denselben die kontraktlich zugesicherte freie Verpftegung zu. Die Eutscheidung darüber, ob 
Lazareth= oder Revierbehandlung einzutreten hat, wird in das pPslichtmäßige Ermessen des 
betreffenden Arztes gelegt. 
Sansibar, den 4. November 1890. 
Schmidt, 
Stellvertretender Reichskommissar für Ost-Afrika.
	        
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