— 2020 —
Exekutive, Ausführung der delegierenden Norm, während bei
der delegierenden Instanz, der die materiell von der dele-
gierten bestimmte Norm zugerechnet wird, dies funktionelle
Moment in den Hintergrund tritt, die dynamische einer stati-
schen Betrachtung weicht: Nicht das Werden (Erzeugen), son-
dern das Sein der Norm tritt hier als einzig relevant hervor:
der Autorität der Rechtsordnung steht gegen-
über de Person der Exekutive.
Soferne es sich nicht um die historisch-politische, sondern
um die juristisch-begriffliche Ableitung oder Delegierung rechts-
setzender, normierender Funktion von der Legislative auf die
Exekutive oder umgekehrt von der Exekutive auf die Legis-
lative handelt, kann die Frage für den konstitutionellen
Rechtsstaat nicht zweifelhaft sein. Nach konstitutionellem
Prinzipe — dessen historisch politischer Werdeprozeß hier be-
deutungslos ist — ist als letzte und oberste und darum formal
als einzige Rechtssatzungsautorität die Legislative anzusehen.
Die Rechtsnorm muß die Form des Gesetzes aufweisen. Wenn
die Exekutive eine Rechtssatzungskompetenz hat, so kommt
sie ihr nur über Ermächtigung durch einen in Form des Ge-
setzes erscheinenden Rechtssatz — einen Blankettrechtssatz —
zu. Das ist für generelle Rechtsnormen von der herrschenden
Lehre allgemein anerkannt. Rechtsverordnungen können nur
über gesetzliche Delegation erlassen werden. Daß kraft des Zu-
rechnungsgedankens, der in dem Delegationsbegriffe beschlossen
ist, die von der Exekutive inhaltlich bestimmten Normen in
das delegierende Gesetz zurückzuverlegen sind, dessen Blankett
nur auszufüllen, daß somit auch in diesem Falle das Gesetz die
Form des Rechtssatzes ist, darauf habe ich an anderer Stelle
hingewiesen 5. Dem delegierenden Gesetze als der Rechts-
ordnung gegenüber erscheint die verordinende Funktion
#2 Vgl. dazu meine. Hauptprobleme S. 553 ff.