Full text: Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Fritz Stier-Sonlo, Justiz und Verwaltung. 315 
  
ein. Wenn und insoweit diese einer gerichtlichen Nachprüfung unterworfen ist, dann muss sie die 
ergehenden richterlichen Sprüche für sich gelten lassen. Dies zwar zunächst nur in dem konkreten 
Streitfalle; aber die Wirkung der, insbesondere oberstrichterlichen, Rechtssprüche geht darüber 
hinaus. Eine Verwaltung, die mit den ständig festgehaltenen Rechtsgrundsätzen der höchsten Ver- 
waltungsgerichtshöfe in Widerspruch steht, ist auf die Dauer unmöglich. 
Ar. Die Aufgaben der Justiz und Verwaltung. Die Aufgabe der Justiz in 
materiellen Sinne (die im formellen Sinne ist die der ordentlichen Gerichte schlechthin, umfasst 
also u. a. auch die freiwillige Gerichtsbarkeit) besteht nach der herrschenden Auffassung darin, 
mittels des Rechtsspruches die Rechtsordnung aufrecht zu erhalten, Recht und Gerechtigkeit 
durch strenge Bindung an Rechtssätze zu verwirklichen. Ihr Mittel ist, aus festgestellten tatsächlichen 
Verhältnissen auf der Grundlage des Rechts eine logische Folgerung zu ziehen. Dagegen hat, 
immer nach der überwiegenden Meinung, die Verwaltung Staatsaufgaben nach Massgabe der ge- 
gebenen Verhältnisse durchzuführen, eine praktische Tätigkeit in Verfolgung der Kulturzwecke 
auszuüben, nach Zweckmässigkeit, Staatsnotwendigkeit, Angemessenheit, wohl nicht ausserhalb 
der Rechtsordnung, aber doch nur derart, dass diese lediglich „Mittel zum Zweck‘ wird. Wo 
objektives Recht fehlt, tritt ein mehr oder minder freies Ermessen in die Lücke ein. 
Diese Grundvorstellungen lassen sich in ihrer einseitigen Formulierung nicht mehr halten. 
Denn auf der einen Seite strebt die Justiz zu immer grösseren Freiheiten, die sich in der Richtung 
des freien Ermessens bewegen, auf der anderen Seite tritt eine immer stärkere Bindung der Ver- 
waltung durch das Gesetz im Sinne jeder Rechtsnorm ein, wiewohl allerdings auch hier für das 
Walten ohne engste Rechtsbindung reichlich Gelegenheit bleibt. In jener ersteren Beziehung mag 
hier nur generell auf die sogenannte freie Rechtsschule verwiesen werden. Mag man ihre Tendenzen 
und Ziele, die sich übrigens weidlich abschatten, als zu weitgehend, als bedenklich oder gefährlich 
ansehen: jedenfalls bringt sie den alten und immer wieder neuen Gesichtspunkt zum scharfen 
Ausdruck, dass die Justiz sich in der schablonenhaften Anwendung des gegebenen Rechts schon 
deshalb nicht voll auswirken kann, weil dieses auf die vielen neu auftauchenden Lebensverhältnisse 
nicht anwendbar ist oder stark lückenhaft erscheint. Somit tritt der Gedanke der rechtsschöpferischen 
Tätigkeit des Richters in den Vordergrund. Die Zulässigkeit des richterlichen freien Ermessens 
zeigen sogar Bestimmungen des positiven Rechts. Ein Hinweis auf das BGB. wird genügen, wo 
z. B. die Entscheidung abgestellt wird auf die „Umstände des Falles‘ ($$ 151, 328, 612, 638), die 
„Würdigung des Falles‘ ($ 119), auf „Treu und Glauben“ ($$ 157, 242). Hingewiesen sei noch auf 
die Verkehrssitte ($ 151 Abs. 2, 157, 242), auf die vorsätzliche gegen die guten Sitten verstossende 
Schadenszufügung und das Schikaneverbot ($$ 826, 226). Von der „Angemessenheit“ ist 45 mal 
in dem Gesetzbuch die Rede. Das freie Ermessen kann aber dem Richter ferner nicht versagt werden, 
wenn er im Gesetz eine Reihe von Bestimmungen vorfindet, denen er den konkreten Inhalt nach 
Lage der Umstände bei der Rechtsanwendung geben will, sodann wenn Zweifel darüber entsteht, 
welche Normen der Rechtsordnung anzuwenden sind. Nicht minder hat sein Ermessen platz- 
zugreifen hinsichtlich der Konkretisierung der Rechtsfolge. Somit ist also das nach der herrschenden 
Lehre der Justiz eigentümliche Moment der strengen Bindung an die Rechtssätze durchbrochen, 
wenn hier der Gegensatz zur Verwaltung herausgestellt werden soll. Diese Bindung liegt allerdings 
vor, aber sie ist eingeschlossen in dem von mir als Rechtgemässheit bezeichneten Er- 
fordernis (vergl. meine Abhandlung: „Das freie Ermessen in Rechtsprechung und Verwaltung‘. 
Festschrift für Laband Bd. II S. 445514). Eine diesem gemässe Entscheidung erfüllt die Aufgabe 
der Justiz. Der Gedanke einer „gerechten“ Entscheidung schliesst dagegen eine Fülle subjektiver 
Momente ein, die zur objektiven Erfüllung dieser Staatsfunktion nicht ausreichen können. Die 
Bindung des Richters an das Gesetz ist eine unantastbare Regel; jede aus „sozialem Gefühl“, 
„Rechtsgefühl“ usw. entnommene Entscheidung ist eine aus dem Gemüt und nicht aus dem 
Recht geschöpfte. Aber wo das Gesetz versagt, tritt das freie Ermessen bei der rechtsprechenden 
Tätigkeit in Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtssachen in sein Recht. Es ist aber jedesmal nur 
ein Mittel zur Herstellung einer rechtgemässen Entscheidung, niemals eine Handhabe, den Richter 
über den Gesetzgeber zu stellen, neue Rechtsnormen zu schaffen, die nicht in der Richtung der bis- 
herigen, bereits festgelegten liegen. Der Richter darf nicht Gesetzgebungspolitik treiben, er darf 
nicht über dem Gesetzgeber stehen. Sind die Gesetze unzweckmässig oder schädlich, so müssen
	        
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