Verpflichtung — 296
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V. des Vorstandes des Vereins.
1. zum Schadensersatz 42 f. Verein
— Verein.
2. im Falle der Überschuldung die
Eröffnung des Konkurses zu be-
antragen 53 s. Verein — Verein.
V. des Fiskus
das an ihn fallende Vereinsver-
mögen thunlichst in einer den
Zwecken des Vereins entsprechenden
Weise zu verwenden s. Verein —
Verein.
V. der Liquidatoren:
. die laufenden Geschäfte zu be-
endigen, die Forderungen einzu-
ziehen, das übrige Vermögen in
Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuß den
Anfallberechtigten auszuantworten;
53 s. Verein — Verein.
2. zur öffentlichen Bekanntmachung
der Auflösung des Vereins oder
der Entziehung der Rechtsfähigkeit.
3. die Gläubiger des Vereins zur
Anmeldung ihrer Ansprüche auf-
zufordern; 53 f. Verein —
Verein.
4. das Vermögen des Vereins den
Anfallberechtigten nicht vor dem
Ablauf eines Jahres nach der
Bekanntmachung der Auflösung
des Vereins oder der Entziehung
der Rechtsfähigkeit auszuantworten;
53 s. Verein — Verein.
5. den geschuldeten Betrag, falls sich
ein bekannter Gläubiger nicht
meldet, für diesen zu hinterlegen;
53 s. Verein — Verein.
6. zum Schadensersatz s. Verein —
Verein.
55—79 Eingetragene Vereine.
V. des Vorstandes
1. den Verein zur Eintragung an-
zumelden s. Vereln — Verein.
2. jede Anderung des Vorstandes
sowie die erneute Bestellung eines
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Verpflichtung
Vorstandsmitglieds zur Eintragung
anzumelden s. Verein — Verein.
.Anderungen der Satzung zur Ein-
tragung anzumelden s. Verein —
Verein.
.dem Amtsgericht ein Verzeichnis
der Vereinsmitglieder einzureichen
s. Vereln — Verein.
.#die Auflösung des Vereins zur
Eintragung anzumelden s. Verein
— Verein.
. die Liquidatoren und Bestimmungen
über die Beschlußfassung derselben
zur Eintragung anzumelden s.
Verein — Verein.
.#die Anmeldungen zum Vereinsre-
gister mittelst öffentlich beglaubigter
Erklärung zu bewirken s. Verein
— Verein.
. des Amtsgerichts:
. die Anmeldung eines Vereins zur
Eintragung unter Angabe der
Gründe zurückzuweisen, wenn den
Erfordernissen der 88 56—59
nicht genügt ist s. Verein —
Verein;
. die zugelassene Anmeldung eines
Vereins zur Eintragung der zu-
ständigen Verwaltungsbehörde mit-
zuteilen s. Vereln — Verein;
den Einspruch der Verwaltungs-
behörde gegen die Eintragung
eines Vereins dem Vorstande mit-
zuteilen s. Verein — Verein;
.#die Eintragung eines Vereins zu
veröffentlichen;
. die Urschrift der Vereinssatzung
mit der Bescheinigung der Ein-
tragung zu versehen und zurück-
zugeben s. Verein — Verein;
dem Vereine die Rechtsfähigkeit
zu entziehen s. Vereln — Verein;
. die Abschrift der in das Vereins-
register bewirkten Eintragungen zu
beglaubigen s. Verein — Verein;