Full text: Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Erster Band. Vom Staatsseketariat bis zur Marokko-Krise. (1)

Verpflichtung — 296 
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67 
V. des Vorstandes des Vereins. 
1. zum Schadensersatz 42 f. Verein 
— Verein. 
2. im Falle der Überschuldung die 
Eröffnung des Konkurses zu be- 
antragen 53 s. Verein — Verein. 
V. des Fiskus 
das an ihn fallende Vereinsver- 
mögen thunlichst in einer den 
Zwecken des Vereins entsprechenden 
Weise zu verwenden s. Verein — 
Verein. 
V. der Liquidatoren: 
. die laufenden Geschäfte zu be- 
endigen, die Forderungen einzu- 
ziehen, das übrige Vermögen in 
Geld umzusetzen, die Gläubiger zu 
befriedigen und den Überschuß den 
Anfallberechtigten auszuantworten; 
53 s. Verein — Verein. 
2. zur öffentlichen Bekanntmachung 
der Auflösung des Vereins oder 
der Entziehung der Rechtsfähigkeit. 
3. die Gläubiger des Vereins zur 
Anmeldung ihrer Ansprüche auf- 
zufordern; 53 f. Verein — 
Verein. 
4. das Vermögen des Vereins den 
Anfallberechtigten nicht vor dem 
Ablauf eines Jahres nach der 
Bekanntmachung der Auflösung 
des Vereins oder der Entziehung 
der Rechtsfähigkeit auszuantworten; 
53 s. Verein — Verein. 
5. den geschuldeten Betrag, falls sich 
ein bekannter Gläubiger nicht 
meldet, für diesen zu hinterlegen; 
53 s. Verein — Verein. 
6. zum Schadensersatz s. Verein — 
Verein. 
55—79 Eingetragene Vereine. 
V. des Vorstandes 
1. den Verein zur Eintragung an- 
zumelden s. Vereln — Verein. 
2. jede Anderung des Vorstandes 
sowie die erneute Bestellung eines 
  
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Verpflichtung 
Vorstandsmitglieds zur Eintragung 
anzumelden s. Verein — Verein. 
.Anderungen der Satzung zur Ein- 
tragung anzumelden s. Verein — 
Verein. 
.dem Amtsgericht ein Verzeichnis 
der Vereinsmitglieder einzureichen 
s. Vereln — Verein. 
.#die Auflösung des Vereins zur 
Eintragung anzumelden s. Verein 
— Verein. 
. die Liquidatoren und Bestimmungen 
über die Beschlußfassung derselben 
zur Eintragung anzumelden s. 
Verein — Verein. 
.#die Anmeldungen zum Vereinsre- 
gister mittelst öffentlich beglaubigter 
Erklärung zu bewirken s. Verein 
— Verein. 
. des Amtsgerichts: 
. die Anmeldung eines Vereins zur 
Eintragung unter Angabe der 
Gründe zurückzuweisen, wenn den 
Erfordernissen der 88 56—59 
nicht genügt ist s. Verein — 
Verein; 
. die zugelassene Anmeldung eines 
Vereins zur Eintragung der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde mit- 
zuteilen s. Vereln — Verein; 
den Einspruch der Verwaltungs- 
behörde gegen die Eintragung 
eines Vereins dem Vorstande mit- 
zuteilen s. Verein — Verein; 
.#die Eintragung eines Vereins zu 
veröffentlichen; 
. die Urschrift der Vereinssatzung 
mit der Bescheinigung der Ein- 
tragung zu versehen und zurück- 
zugeben s. Verein — Verein; 
dem Vereine die Rechtsfähigkeit 
zu entziehen s. Vereln — Verein; 
. die Abschrift der in das Vereins- 
register bewirkten Eintragungen zu 
beglaubigen s. Verein — Verein;
	        
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