Unter den sub b bezeichneten Voraussetzungen kann den
Verwandten der Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren
Kindern aus früherer Ehe eine Unterstützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten und geschiedenen Ehefrauen steht
ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
§ 3. Die Verpflichtung zur AUnterstützung liegt den nach
&17 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichsgesetzbl. S. 129) gebildeten Lieferungsverbänden ob.
Staaten, in welchen von der Bildung besonderer Lieferungs.
verbände Abstand genommen worden ist, haben die Unterstützungen
unker gleichmäßiger Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen
aus ihren Mitteln zu gewähren.
§ 4. Zur Anterstützung ist derjenige Lieferungsverband
verpflichtet, innerhalb dessen der Anterstützungsbedürftige zur
Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs (§§ 1, 10 Abs. 3)
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 5. Die Anterstützungen sollen mindestens betragen:
a) für die Ehefrau im Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober monatlich 9¾/, in den übrigen Monaten 12.4:;
b) für jedes Kind unter 15 Jahren, sowie für jede der im
§2 unter b und c bezeichneten Personen monatlich 6-.
Die Geldunterstützung kann cteilweise durch Lieferung von
Brotkorn, Kartoffeln, Brennmaterial usw. ersetzt werden.
Unterstützungen von Privatvereinen und Drivatpersonen
dürfen auf die vorbezeichneten Mindestbeträge nicht angerechnet
werden.
§ 6. In jedem Lieferungsverband entscheidet endgültig
eine Kommission sowohl über die Anterstützungsbedürftigkeit
der einzelnen Familien als auch unter Beachtung der Vor-
schriften des § 5 über den Umfang und die Art der Anter-
stützungen. Es können mehrere Kommissionen für einen Liefe-
rungsverband eingesetzt werden.
Die Kommission ist berechtigt, Auskunft über die Verhält-
nisse der einzelnen Familien von den Gemeindebehörden zu er.
fordern, auch die letzteren zu ihren Verhandlungen zuzuziehen.
§ 7. Hat der Lieferungsverband gesetzlich anerkannte kor-
porative Vertretung, so sind rücksichtlich der Bildung, Zusammen-
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