Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

ihrer Dienstpflicht noch nicht genügten und vom Militär- 
dienst noch nicht befreit waren, 
der nicht militärisch ausgebildeten, gemäß § 32 Ziffer 2 
der Wehrordnung wegen bürgerlicher Verhältnisse, ins- 
besondere als Ernährer hilfloser Familien, erwerbs- 
unfähiger Eltern, Großeltern und Geschwister zurückge- 
stellter oder nach § 90 Ziffer 2“) der Wehrordnung später 
einberufener Mannschaften ist der unterstützungsberech- 
tigte Familienkreis zu oben noch erweitert worden 
auf erwerbsunfähige Eltern oder Großeltern. Das gilt 
auch für diejenigen Mannschaften, die vom 1. Mai 1915 
an erst ausgehoben und eingestellt, in Friedenszeiten aber 
nach § 32 als einzige Ernährer zurückgestellt worden 
wären auf Reklamation. 
Keine Familienunterstützung erhalten: 
a)die Offiziere des Heeres und der Marine, 
d) diejenigen, die nach Kapitulation dem Heere als Anter- 
offiziere angehören,) 
) die infolge von Reklamation ihrer Arbeitgeber zu Er- 
werbszwecken Entlassenen, sowie die als garnison- und 
felddienstunfähig endgiltig Entlassenen. 
d 
— 
c) Kreis der zu unterstützenden Angehörigen der 
Kriegsteilnehmer. 
Beim Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen werden 
unterstützt: 
a) die Ehefrau des Einberufenen, auch dann, wenn die 
Ehe erst nach erfolgtem Diensteintritt geschlossen ist, 
*7) § 99 Ziffer 2 der Wehrordnung bestimme: „Vorläufige Zurück.- 
stellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden, haben 
nur so lange Giltigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig 
gedeckt werden kann.“ 
*) Wenn Familien von im Feld stehenden aktiven Unteroffizieren 
in Leipzig um Anterstllung bitten, so sind sie zunächst an die für sie be- 
gründete Sammelstelle in Leipzig, Ehrensteinstraße 3, Bezirkskommando !, 
zu verweisen. Die Sammelstelle ergänzt, soweit ihr das mit den frei- 
willig gespendeten Beträgen und städtischer Beihilfe möglich ist, die Be- 
züge dieser Unteroffiziersfamilien so, daß sie den Familien solcher Kriegs. 
teilnehmer, die auf Grund des Gesetzes von 1888 unterstützt werden 
können, gleichstehen. 
Zu den aktiven Unteroffizieren gehören auch die Militäranwärter. 
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