— 396 —
schen Armee substituirte Person, welche unter den Befehl eines
direkt von der Krone ermächtigten ÖOffiziers tritt, bedarf einer
Substitutionsvollmacht Seitens der letzteren, um bestätigen zu
können.
Anstatt zu bestätigen, kann der Bestätigungsberechtigte die
Schuldfrage oder bloss die Strafzumessungsfrage zur nochmaligen
Prüfung an das erkennende Gericht zurückverweisen. Alsdann
hat das Gericht, ohne Wiederholung der Beweisaufnahme, von
Neuem zu prüfen. Eine Abänderung der Entscheidung über die
Schuldfrage führt notwendiger Weise zur Abänderung der Ent-
scheidung über die Strafzumessung. Ist nur die Strafzumessungs-
frage zurückverwiesen, so kann keine nochmalige Prüfung der
Schuldfrage stattfinden. Falls das erkennende Gericht seine Ent-
scheidungen aufrecht erhält, bleibt dem Bestätigungsberechtigten
weiter nichts übrig, als die Bestätigung vorzunehmen oder die-
selbe zu versagen oder die Weisungen seines Vorgesetzten ein-
zuholen. Eine Versagung der Bestätigung hat Nichtigkeit des
ganzen bisherigen Verfahrens zur Folge. Der Bestätigungsberech-
tigte ist befugt, zu bestätigen und gleichzeitig die zuerkannte
Strafe zu suspendiren, zu mildern oder ganz zu erlassen.
Nach erfolgter Bestätigung kann die Strafe nur durch die
Krone und gewisse Offiziere suspendirt, gemildert oder ganz er-
lassen werden. Letztere müssen mindestens den Rang des Be-
stätigungsberechtigten haben. Die Folge ist, dass im Vereinigten
Königreich, falls es sich um ein Urtheil eines Greneral Oourt
Martial handelt, nur die Krone das Begnadigungsrecht besitzt.
Ein Todesurtheil bedarf in den überseeischen Besitzungen
(in Indien nur im Falle von Mord und Hochverrath) ausserdem
der Bestätigung Seitens des Gouverneurs; letzterer hat ferner
auch dann zu bestätigen, falls ein Militärgericht wegen eines
bürgerlichen Delikts auf Zuchthaus erkannt hat,
Die Strafvollstreckung wird von dem Offizier betrieben, wel-
cher das Urtheil bestätigte. Zuchthausstrafen, sowie über zwölf