nur auf irgend eine Weise die Anerkennung der Vater-
schaft (siehe vorher) dargetan ist,
i) Oflegekinder, die der Einberufene seit Jahren ohne Er-
werbsabsicht wie eigene Kinder aufgezogen hat, daran
soll nichts ändern, daß der Dflegevater gelegentlich
einen kleinen Zuschuß erhalten hat,
k) Oflegeeltern, die den Eingezogenen aufgezogen und Eltern-
stelle an ihm vertreten haben und der sie aus Erkennt-
lichkeit dafür wie ein Sohn im wesentlichen unterhalten hat,
1) Frauen, denen nach dem Gesetze keine Unterstützung oder
nur so viel wie einem Kinde zusteht, können in Leipzig
den Unterstützungsbetrag einer Ehefrau erhalten, wenn
sie den mutterlosen Haushalt eines Hriegers führen
und seine Kinder erziehen.
d) Bedürftigkeit.
Die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Angehörigen
und unterstützungsberechtigten anderen Personen haben nur im
Falle der Bedürftig keit Anspruch auf die Kriegshilfe. Die
Bedürftigkeit ist durch besondere Ermittelung festzustellen. Mit
dieser Forderung ist ein ganz wesentlicher Unterschied geschaffen
zwischen dem Gesetz für den Kriegsfall vom 28. Februar 1888
und dem über die Unterstützung der in Friedenszeiten einbe-
rufenen Mannschaften handelten am 10. Mai 1892 veröffent-
lichten Gesetz. Nach diesem wird Unterstützung „auf Ver-
langen“ gewährt. Eine nähere Prüfung der Verhältnisse nach
der Bedürftigkeit findet nicht statt. Es sind nur Beamte aus-
geschlossen. Der Unterschied dieser beiden Gesetze ist von vielen
nicht klar erfaßt und dadurch entstehen Mißverständnisse.
Die Unterstützungen erfolgen, wie schon gesagt, nach Maß-
gabe der Bedürftigkeit. Für den Begriff der Bedürftigkeit gibt
es keine festen Grenzen. Eine Verweisung an die Armenpflege
soll auf keinen Fall geschehen. Nach einer Verfügung des
Reichskanzlers vom 19. April 1915 wird den Lieferungsver-
bänden eine „wohlwollende Prüfung“ der Bedürftigkeit zur
Pflicht gemacht, die betreffenden Worte lauten:
„Von den Angehörigen der vor dem Feind stehenden Familien-
väter soll alles ferngehalten werden, was niederdrückende Empfin-
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