Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 31 (31)

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dieses Regenten und selbst mit seinem Willen durch die Ver- 
fügung des einen der beiden Parlamente allein verfassungs- 
mäßig nicht geändert werden. Es ist auch nicht richtig, daß 
beiden Staaten Gebietshoheit zukomme °”!, da sie nach Maßgabe der 
pragmatischen Sanktion über den territorialen Umfang des Schutz- 
verbands sei es durch Verkleinerung sei es durch Vergrößerung 
ihres Gebietes nicht nach Belieben verfügen können, und 
es gar keinen Kaiser von Oesterreich im Sinne der Reichs- 
ratsländer gibt, der in ihrem Namen Gebietshoheit zu üben ver- 
möchte. Es war der Regent der Monarchie von Oesterreich oder 
diese Monarchie, welche die Annexion Bosniens und der Herzegowina 
vollzogen hat, und es ist die Monarchie, die sie behaupten wird 
gleichviel,ob dieParlamentebeider Staaten zu ihrer 
Perfektion gelangen oder nicht, und auch dann, wenn die par- 
lamentarische Erledigung in beiden Staaten an dem Mangel der 
Abweichung ihres Inhalts leiden sollte. Soll aber die Monarchie 
nieht souverän sein, weil sie die Kompetenzkompetenz nicht 
besitzt?”, dann leiden die beiden Staaten, wie dies die staats- 
rechtlichen Vorgänge der Jahre 1849 und 1867 beweisen, an dem 
gleichen Mangel und die Souveränität wird nur durch die Ver- 
flechtung des Ganzen und seiner Teile erfüllt, wie etwa in einer 
bundesstaatsähnlichen Bildung, bei der die Zuständigkeit des 
Ganzen zwar nicht durch das Ganze erweitert, dafür aber auch nicht 
durch Verfügung der Glieder verengert werden darf?”. Eines 
274 HAUKE S. 143; SEIDLER, Das juristische Kriterium des Staates S. 70. 
22 Von geringem Belang ist es, daß ein solcher Bundesstaat den Forde- 
rungen einer formaljuristischen Konstruktion nicht entspricht. Denn an 
diesem Mangel leiden alle doktrinären Typen, welche den realen, auf dem 
Kompromiß widerstreitender Bildungsgrundsätze ruhenden Staatenbildungen 
gerecht zu werden versuchen. Der Bundesstaat, der seine Zuständigkeit 
nicht zu erweitern vermag, ist kein größerer Widerspruch als der mit 
Staatsgewalt ausgestattete Gliedstaat, der kraft der ihn beherrschenden 
Bundesstaatsverfassung jeglicher staatlichen Zuständigkeiten entkleidet wer- 
den kann. Es nützt auch nichts, mit SENDLER 2.2.0. 79 an Stelle der 
Staatsgewalt die Hoheit zu setzen, solange man nicht zu bestimmen in
	        
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