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dieses Regenten und selbst mit seinem Willen durch die Ver-
fügung des einen der beiden Parlamente allein verfassungs-
mäßig nicht geändert werden. Es ist auch nicht richtig, daß
beiden Staaten Gebietshoheit zukomme °”!, da sie nach Maßgabe der
pragmatischen Sanktion über den territorialen Umfang des Schutz-
verbands sei es durch Verkleinerung sei es durch Vergrößerung
ihres Gebietes nicht nach Belieben verfügen können, und
es gar keinen Kaiser von Oesterreich im Sinne der Reichs-
ratsländer gibt, der in ihrem Namen Gebietshoheit zu üben ver-
möchte. Es war der Regent der Monarchie von Oesterreich oder
diese Monarchie, welche die Annexion Bosniens und der Herzegowina
vollzogen hat, und es ist die Monarchie, die sie behaupten wird
gleichviel,ob dieParlamentebeider Staaten zu ihrer
Perfektion gelangen oder nicht, und auch dann, wenn die par-
lamentarische Erledigung in beiden Staaten an dem Mangel der
Abweichung ihres Inhalts leiden sollte. Soll aber die Monarchie
nieht souverän sein, weil sie die Kompetenzkompetenz nicht
besitzt?”, dann leiden die beiden Staaten, wie dies die staats-
rechtlichen Vorgänge der Jahre 1849 und 1867 beweisen, an dem
gleichen Mangel und die Souveränität wird nur durch die Ver-
flechtung des Ganzen und seiner Teile erfüllt, wie etwa in einer
bundesstaatsähnlichen Bildung, bei der die Zuständigkeit des
Ganzen zwar nicht durch das Ganze erweitert, dafür aber auch nicht
durch Verfügung der Glieder verengert werden darf?”. Eines
274 HAUKE S. 143; SEIDLER, Das juristische Kriterium des Staates S. 70.
22 Von geringem Belang ist es, daß ein solcher Bundesstaat den Forde-
rungen einer formaljuristischen Konstruktion nicht entspricht. Denn an
diesem Mangel leiden alle doktrinären Typen, welche den realen, auf dem
Kompromiß widerstreitender Bildungsgrundsätze ruhenden Staatenbildungen
gerecht zu werden versuchen. Der Bundesstaat, der seine Zuständigkeit
nicht zu erweitern vermag, ist kein größerer Widerspruch als der mit
Staatsgewalt ausgestattete Gliedstaat, der kraft der ihn beherrschenden
Bundesstaatsverfassung jeglicher staatlichen Zuständigkeiten entkleidet wer-
den kann. Es nützt auch nichts, mit SENDLER 2.2.0. 79 an Stelle der
Staatsgewalt die Hoheit zu setzen, solange man nicht zu bestimmen in