Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Bekanntmachungen des Bundesrats vom 3. Dezember 1914, 
28. Januar und 23. April 1915. Die Ceistungen bestehen in 
25 4 Beitrag zu den Entbindungskosten, einem achtwöchigen 
Wochengeld von 1.4 täglich, einer Beihilfe zu etwaigen Heb- 
ammen= oder Arzkttkosten während der Schwangerschaft bis zu 
10 und einem Stillgeld von täglich 50.2 bis zu zwölf Wochen 
einschließlich der Sonn= und Feiertage. Kriegerfrauen, die selbst 
versichert sind, haben ohne Rücksicht auf die Miegliedschaft ihrer 
Ehemänner Anspruch auf diese Leistungen, erhalten aber das 
etwaige höhere, ihrer Lohnklasse entsprechende Wochengeld. 
Die Wochenhilfe wird auch der Mutter eines unehelichen 
Kindes gewährt, wenn der Erzeuger Hriegsdienste leistet und 
wenn für das Kind auf Grund des Gesetzes HKriegsunterstützung 
gezahlt wird. 
Außerdem hat jede Wöchnerin, die dem vorbezeichneten 
Personenkreis nicht angehört, Anspruch auf Kriegswochenhilfe, 
sobald sie im letzten Jahre vor der Niederkunft 6 Monate lang 
gegen Krankheit versichert war. 
Der Antrag ist bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen, 
der die Wöchnerin angehört. Er ist beim Arbeitgeber zu stellen, 
wenn fie auf Grund des § 435 der Reichsversicherungsordnung 
von der Wersicherung befreit war. 
In allen anderen Fällen — insbesondere wenn die Wöch. 
nerin überhaupt keiner Kasse angehört — wird der Antrag für 
die Unterstützungskommission des Lieferungsverbandes Leipzig- 
Stadt bei der Ortskrankenkasse Leipzig- Stadt Gellertstraße 7/9 
entgegengenommen, die sich zur einheitlichen Durchführung der 
Wochenhilfe hierzu bereit erklärt hat und insoweit als Organ 
der Unterstützungskommission tätig wird. 
Die zu bewilligenden Beträge werden ebenfalls bei der 
Ortskrankenkasse Leipzig-Stadt ausgezahlt, und zwar das Still- 
geld nur gegen eine in den städtischen Mütterberatungsstellen 
auszustellende Bescheinigung; die Mütter haben sich deshalb — 
wenn sie Stillgeld beziehen wollen — in einer der nachgenannten 
Mütterberatungsstellen mit dem Säugling regelmäßig vorzu- 
stellen: 
Stadthaus, Burgplag 3..rDiienstags von 1½25—½ 7 Uhr 
Reudnitz, Platzmannstr.U „ „ 4—5 
38 
11
	        
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