den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Truppenteilen
gehört, sich dienstlich aus Anlaß der Kriegführung im Ausland
aufhält oder sich als Kriegsgefangener oder Geisel in Feindes-
gewalt befindet. Den Angehörigen des deutschen Heeres stehen
diejenigen des österreichisch-ungarischen Heeres gleich. Iber den
Begriff der mobilen Truppenteile siehe Seite 1; zu den mobilen
Truppenteilen gehört auch das Personal der freiwilligen Kranken-
pflege (siehe Seite 6). Dienst bei immobilen Truppen, z. B.
Garnisondienst, bildet keinen Unterbrechungsgrund. Will die im
Kriege befindliche Partei von dem Drivileg keinen Gebrauch
machen, so kann sie den Prozeß durch einen Vertreter weiterführen.
Hiernach können Personen, die im Kriege sind, zwar ver-
klagt werden, ein Termin gegen sie findet aber, abgesehen von
der unten erwähnten Ausnahme erst nach Ende des Krieges
statt. Besondere Bedeutung gewinnen diese Bestimmungen für
die Mietverträge; es kann danach der Ehemann, der den Ver-
trag geschlossen hat, während er im Felde steht in der Regel
weder zur Mietszahlung noch zur Räumung verurteilt werden.
Gegen die Ehefrau, welche den Vertrag mitunterschrieben hat,
kann zwar ein Arteil auf Zahlung, nach herrschender Praxis
aber kein Räumungsurteil ergehen.
Ahnliche Bestimmungen sind für die Zwangsvollstreckung
getroffen: Dfändungen gegen Kriegsteilnehmer sind zulässig,
nicht aber Versteigerung ihrer gepfändeten beweglichen Sachen
oder ihrer Grundstücke; ebenso geschützt ist das Vermögen ihrer
Ehefrauen und Kinder, soweit es dem Nießbrauch des Kriegers
unterliegt. Nach einer Verfügung des Justizministers sollen
auch Räumungsurteile, die entgegen der oben bezeichneten
Praxis gegen Kriegerfrauen ergangen sind, nicht vollstreckt
werden. Im übrigen vgl. wegen der Räumungen die später
folgenden Gesetze und Bekanntmachungen.
Zweifel haben sich hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes
auf Firmen, insbesondere offene Handelsgesellschaften, sowie
auf juristische Hersonen ergeben, deren Inhaber oder Vertreter
im Feld sind. Die Praxis hat die Fragen überwiegend dahin
entschieden, daß das Verfahren unterbrochen wird, wenn der
Alleininhaber oder sämtliche Inhaber einer Firma im Felde
sind; bei der Einberufung von WVertretern juristischer Personen,
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