Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Truppenteilen 
gehört, sich dienstlich aus Anlaß der Kriegführung im Ausland 
aufhält oder sich als Kriegsgefangener oder Geisel in Feindes- 
gewalt befindet. Den Angehörigen des deutschen Heeres stehen 
diejenigen des österreichisch-ungarischen Heeres gleich. Iber den 
Begriff der mobilen Truppenteile siehe Seite 1; zu den mobilen 
Truppenteilen gehört auch das Personal der freiwilligen Kranken- 
pflege (siehe Seite 6). Dienst bei immobilen Truppen, z. B. 
Garnisondienst, bildet keinen Unterbrechungsgrund. Will die im 
Kriege befindliche Partei von dem Drivileg keinen Gebrauch 
machen, so kann sie den Prozeß durch einen Vertreter weiterführen. 
Hiernach können Personen, die im Kriege sind, zwar ver- 
klagt werden, ein Termin gegen sie findet aber, abgesehen von 
der unten erwähnten Ausnahme erst nach Ende des Krieges 
statt. Besondere Bedeutung gewinnen diese Bestimmungen für 
die Mietverträge; es kann danach der Ehemann, der den Ver- 
trag geschlossen hat, während er im Felde steht in der Regel 
weder zur Mietszahlung noch zur Räumung verurteilt werden. 
Gegen die Ehefrau, welche den Vertrag mitunterschrieben hat, 
kann zwar ein Arteil auf Zahlung, nach herrschender Praxis 
aber kein Räumungsurteil ergehen. 
Ahnliche Bestimmungen sind für die Zwangsvollstreckung 
getroffen: Dfändungen gegen Kriegsteilnehmer sind zulässig, 
nicht aber Versteigerung ihrer gepfändeten beweglichen Sachen 
oder ihrer Grundstücke; ebenso geschützt ist das Vermögen ihrer 
Ehefrauen und Kinder, soweit es dem Nießbrauch des Kriegers 
unterliegt. Nach einer Verfügung des Justizministers sollen 
auch Räumungsurteile, die entgegen der oben bezeichneten 
Praxis gegen Kriegerfrauen ergangen sind, nicht vollstreckt 
werden. Im übrigen vgl. wegen der Räumungen die später 
folgenden Gesetze und Bekanntmachungen. 
Zweifel haben sich hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes 
auf Firmen, insbesondere offene Handelsgesellschaften, sowie 
auf juristische Hersonen ergeben, deren Inhaber oder Vertreter 
im Feld sind. Die Praxis hat die Fragen überwiegend dahin 
entschieden, daß das Verfahren unterbrochen wird, wenn der 
Alleininhaber oder sämtliche Inhaber einer Firma im Felde 
sind; bei der Einberufung von WVertretern juristischer Personen, 
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