Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

z. B. Geschäftsführern einer Gesellschaft G. m. b. H., Direk- 
toren einer Aktiengesellschaft, wird gewöhnlich keine Unterbrechung 
angenommen, aber Vertagung gewährt. Wenn von einer offenen 
Handelsgesellschaft nur ein Vertreter einberufen, die anderen 
aber daheim sind, wird nach der raxis des Kammergerichts 
das Verfahren gleichfalls ausgesetzt; doch besteht hierüber keine 
allgemeine Abereinstimmung. 
Leider sind diese an sich so wohltätigen Gesetzesbestim- 
mungen von böswilligen Schuldnern auch mißbraucht worden. 
Der Bundesrat hat deshalb durch Verordnung vom 14. Januar 
1915 bestimmt, daß zur Werhütung offenbarer Unbilligkeiten 
dem Kriegsteilnehmer auch gegen seinen Willen oder den seiner 
Angehörigen vom Gericht ein Vertreter bestellt und das Ver- 
fahren fortgeführt werden kann. Unter dieser Voraus- 
letzung können dann auch Räumungsklagen gegen 
Kriegerfamilien durchgeführt werden. 
Auf eine Anfrage, ob die den Angehörigen der Kriegsteil- 
nehmer auf Grund des Gesetzes vom 28. Febr. 1888 in der Fassung 
des Gesetzes vom 4. Aug. 1914 gezahlten Unterstützungen der HPfän- 
dung oder Aufrechnung unterliegen, hat der preußische Staats- 
sekretär des Innern folgendes erwidert: Nach dem Zweck des 
genannten Gesezes stellen sich die Unterstützungeen als Beiträge 
zum Unterhalt dar. Sie sind daher den auf gesetzlicher Vor- 
schrift beruhenden Unterhaltsforderungen (§ 850 Nr. 2 der 
Sivilprozeßordnung) gleichzustellen, mithin unpfändbar. Aus 
der Unpfändbarkeit des Unterstützungsanspruchs ergibt sich ohne 
weiteres, daß er der Aufrechnung nicht unterliegt und nicht ab- 
getreten werden kann. 
II. Strafgerichtsbarkeit: die Amnestieerlasse. 
Anläßlich des Krieges sind in den deutschen Bundes- 
staaten eine Anzahl von Begnadigungserlassen ergangen, von 
denen für Sachsen folgende zu erwähnen sind: 
a) Durch Erlaß vom 1. August 1914 sind begnadigt: alle 
aktiven sowie die aus Anlaß der Mobilmachung zur 
Reserve und Landwehr einberufenen oder eingestellten 
Mannschaften, vom Feldwebel abwärts, soweit sie zu 
Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder 
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