Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Bei den vielen, schriftlich meist ungenügend, eingehenden 
Anträgen erfolgen notwendig werdende Rückfragen durch die 
Post auf Kosten des Antragstellers als portopflichtige Dienst- 
sache, ebenso werden die dabei mit vorgelegten Unterlagen auf 
Kosten und Gefahr des Antragstellers mit der Post zurückge- 
schickt. 
k) Fahrpreisermäßigung für Angehörige kranker oder 
verwundeter Krieger. 
(Armeeverordnungsblatt, 38. Jahrgang, S. 350.) 
1. In der 2., 3. und 4. Klasse werden auf deutschen Eisen- 
bahnen zum halben Fahrpreis, in Schnellzügen außerdem gegen 
tarifmäßigen Zuschlag, befördert: 
a) Angehörige der innerhalb Deutschlands oder Österreich- 
Ungarns in ärztlicher Pflege befindlichen Kranken und 
verwundeten deutschen Krieger zu deren Besuch, 
b) Angehörige verstorbener deutscher Krieger zur Teilnahme 
an deren Beerdigung innerhalb Deutschlands oder Öster- 
reich-Angarns. 
2. Als Angehörige gelten Eltern, Kinder, Geschwister, 
Ehefrau und Verlobte. 
3. Zwei Kinder vom vollendeten vierten bis zum vollende- 
ten zehnten Lebensjahre werden für eine Person gerechnet; für 
ein einzelnes Kind innerhalb dieser Altersgrenze ist ohne weitere 
Ermäßigung eine halbe Fahrkarte zu lösen. 
4. Die Fahrpreisermäßigung wird nur für Reisen von 
mindestens 50 km für jede Fahrtrichtung gewährt. 
5. Die Fahrkarten zum halben Preise werden von den 
Fahrkartenausgaben auf Grund der nach bestimmtem Muster 
ausgestellten Ausweise verabfolgt. 
6. Die Ausweise müssen enthalten: 
Namen der Neisenden, 
Anfangs- und Endstation der Reise, 
Reiseweg, 
Bescheinigung mit Stempel und Anterschrift der Orts- 
polizeibehörde, daß die Reisenden Angehörige der oben 
unter a oder b bezeichneten Krieger sind; außerdem 
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