Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Bedürftige Kriegerfrauen haben sich wegen Gewährung 
von Mietszuschüssen unmittelbar an die beim Kriegsunter- 
stützungsamt eingerichtete Mietshilfstelle 2.Obergesch., Zimmer 830 
zu melden oder gut begründete, begutachtete und schriftliche An- 
träge an dasselbe gelangen zu lassen. 
Die Distrikte sollen auf keinen Fall an Kriegerfamilien 
Mietsunterstützung zahlen. 
An Hand der ermittelten Gesuche wird dann mit dem 
betreffenden Hauswirt unterhandelt und demselben je nach Lage 
des Falles ½½ bis ¾ der Miete gezahlt. Bedingung dabei 
ist, daß der verbleibende Rest völlig erlassen und nicht später 
nachgefordert wird. 
Die Mietshilfsstelle beschränkt sich auf die rein geschäft- 
liche Regelung. Eine weitere Behandlung oder Beratung des 
Falles findet nicht statt. 
Geht der Vermieter auf den Vorschlag nicht ein, wird der 
Fall dem Einigungsamt oder dem Bevollmächtigeen der Kriegs- 
notspende übergeben. 
Stimmt der Vermieter dem Vorschlag zu, so geht das Ge- 
such an den Bewilligungsausschuß. Ist die Bewilligung erfolgt, 
wird den Parteien, Mieter und Vermieter, Mitteilung gemacht 
und das Geld kommt zur Auszahlung. 
Die Mietshilfsachen von Mockau und Schönefeld werden 
von der Mietsschlichtungsstelle in Schönefeld erledigt. 
Von der am 1. Oktober 1915 etwa erfolgten Erhöhung 
der Kriegsunterstützung kann unter Imständen auch ein Teil zur 
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Miete vom Kriegsunterstützungsamt aus verwendet werden. 
4. Unterstützung der Familien österreichischer Wehrpflichtiger. 
(Aus dem Gesetz vom 26. Dezember 1912, 
betreffend den Unterhaltsbeitrag für Angehörige von Mobilisierten.) 
Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrates finde Ich 
anzuordnen wie folgt: 
§ 1. Den Angehörigen der nicht präsenzdienstpflichtigen, 
infolge einer Mobilisierung (Ergänzung auf den Kriegsftand) 
oder Einberufung des Landsturmes zur aktiven Dienstleistung 
in der bewaffneten Macht herangezogenen österreichischen Staats- 
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