Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

bürger steht nach Maßgabe der weiter folgenden Bestimmungen 
der Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag aus Staatsmitteln zu. 
Der Mobilifierung (Ergänzung auf den Kriegsstand) wird 
die Beiziehung von Reservemännern und Ersayreservisten zur 
ausnahmsweisen aktiven Dienstleistung im Frieden gleichgehalten. 
§ 2. Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten die 
Ehefrau und die ehelichen Nachkommen des zur aktiven Oienst- 
leistung Herangezogenen. 
Auch sind als Angehörige eheliche Vorfahren, Geschwister 
und Schwiegereltern, die uneheliche Mutter und uneheliche 
Kinder dann anzusehen, wenn sie in den im Reichsrate ver- 
tretenen Königreichen und Ländern ihren ordentlichen Wohnsitz 
haben oder wenn sie die österreichische oder die ungarische 
Staatsbürgerschaft, beziehungsweise die bosnisch-herzegowinische 
Uandesangehörigkeit besitzen, in den beiden letztgenannten Fällen 
iedoch nur, insofern bei dem Bestande einer analogen Einrich- 
tung Gegenseitigkeit geübt wird. 
§ 3. Als anspruchsberechtigt sind jene Angehörigen anzu- 
sehen, deren Unterhalt bisher im wesentlichen von dem aus der 
(rbeit des zur aktiven Dienstleistung Herangezogenen erzielten 
Einkommen nachweisbar abhängig war. . 
Selbständige Kleinbauern, welche die Wirtschaft mit den 
Mitgliedern ihrer Familie und ohne fremde Hilfe besorgen, und 
selbständige Gewerbetreibende, welche keine Gehilfen beschäftigen, 
sind diesen gleichzuhalten. 
Ein Anspruch besteht nicht, wenn der zur aktiven Dienst- 
leistung Herangezogene seinen Gehalt oder Lohn fortbezahlt er. 
hält oder aus einem anderen Grunde an seinem Einkommen 
keinen Ausfall erleidet oder wenn nach seiner Lebensstellung, 
seinen Vermögens., Erwerbs- und Einkommensverhältnissen auf 
Grund durchgeführter Erhebungen anzunehmen ist, daß durch 
seine Heranziehung zur aktiven Dienstleistung der Unterhalt der 
in Betracht kommenden Angehörigen nicht gefährdet wird. 
8 4. Der Unterhaltsbeitrag besteht für jeden anspruchs- 
berechtigten Angehörigen in einer Unterhaltsgebühr und, wenn 
er auf die Wohnungsmiete angewiesen ist, in einem der Hälfte 
der Unterhalesgebühr gleichkommenden Mietzinsbeitrage. 
Als Anterhaltsgebühr ist die für jenen Ort, in welchem 
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