wenn der Angehörige seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb
des Gebietes der im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder hat, werden durch Verordnung bestimmt.
Die Anmeldung kann von dem zur aktiven Dienstleistung
Herangezogenen oder dem betreffenden Angehörigen, beziehungs-
weise dessen gesetzlichem Vertreter oder auch einvernehmlich mit
dem Angehörigen, beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter
seitens der Vorstehung jener Gemeinde erstattet werden, in
welcher der Angehörige seinen ordentlichen Wohnsig hat.
Anmeldungen, die später als zwei Monate nach der Rück.
versetzung in das nichtaktive Verhältnis oder später als sechs
Monate nach dem Todestage oder dem Tage der Vermissung
erfolgen, sind ohne weiteres Verfahren adzuweisen.
8§ 10. Bei Anmeldung des Anspruchs ist aus dem Kreise
der anspruchsberechtigten Angehörigen, beziehungsweise deren
gesetzlichem Vertreter diesenige Person namhaft zu machen, an
welche die Auszahlung des Unterhaltsbeitrages erfolgen soll.
Werden gleichzeitig mehrere Personen genannt, so hat die Kom-
mission eine derselben als Zahlungsempfänger zu bestimmen.
Zu Händen des zur aktiven Oienstleistung Herangezogenen darf
der Interhaltsbeitrag nicht angewiesen werden.
Der Anterhaltsbeitrag ist in halbmonatlichen, am 1. und
16. des Monats fälligen Raten vorhinein, tunlichst an den
Fälligkeitsterminen auszuzahlen.
Auf die Verteilung des Anterhaltsbeitrages an die an-
spruchsberechtigten Angehörigen steht der Kommission ein Ein-
fluß nicht zu.
Eine Rückzahlung empfangener Unterhaltsbeiträge findet
nicht statt.
Wien, am 26. Dezember 1912.
gez. Franz Joseph m. p.
gez. Stürgh m. p. gez. Georgi m. p.
Anmerkung:
Der Kreis der Unterstützungsberechtigten entspricht im wesentlichen
den im deutschen Gesetz vorgesehenen, nur fallen die Angehörigen der
Freiwilligen, welche das wehrpflichtige Alter überschritten haben und die
Angehörigen des Unterpersonals der freiwilligen Krankenpflege fort.
Gesuche sind an das Österreichisch--Ungarische Konsulat Leipzig, Crusius-
straße, zu richten. Die Höchstsätze der Unterstützung betragen für die
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