Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Ehefrau und Kinder über 8 Jahre für den Tag 1.4 (1,20 M), für jüngere 
Kinder 50 & (60 M). 6 
. Der Osterreichisch-ungarische Hilfsverein wird durch den Krieg stark 
in Anspruch genommen. Seine Hilfstätigkeit ist besonders darauf ge. 
richtet, in Fällen dringender Not solche Familien zu unterstützen, die 
durch den Krieg hart betroffen oder ihres Ernährers beraubt worden 
sind. Der Verein arbeitet mit dem k. k. Konsulat Hand in Hand. 
Das Ministerium des Innern hat mitgeteilt, daß es für die AUnter- 
stügungsberechtigung unehelicher Kinder (8§ 2c des Gesetzes vom 
4. August 1914) auf die Reichsangehörigkeit nicht ankommt. Das be- 
dürftige uneheliche Kind eines zum deutschen Waffendienst einge- 
tretenen Mannes ist nach einer Mitteilung des Reichsamts des Innern 
auch dann zu unkerstützen, wenn es von seiner Mutter die österreichische 
Staatsangehörigkeit überkommen hat. Ebenso ist bei Eintritt des Sohnes 
zum deutschen Waffendienste die von ihm unterhaltene Mutter unter- 
stühungsberechtigt, auch wenn sie etwa OÖsterreicherin geworden ist. 
Wegen Gewährung von Kriegsunterstützung an Kinder von öster- 
reichisch-ungarischen Kriegsteilnehmern ist mit dem k. k. öster- 
reichisch. ungarischen Konsulat vereinbart worden, daß für die Kinder, die 
unter der gesezlichen Vormundschaft des Hfleg- und Jugendfürsorgeamtes 
in Ceipzig stehen, nach Hrüfung der Voraussetzung eine Bescheinigung 
ausgestellt wird. Mit dieser Bescheinigung haben sich dann die Mütter 
oder (Hflegemütter nach dem k. k. Konsulat zu begeben. 
Die unehelichen, im Inland befindlichen Kinder deutscher Mütter, 
deren Bäter österreichisch-ungarische Staatsangehörige und in das öster- 
reichisch.ungarische Heer eingestellt sind, erhalten Kriegsunterstützung. 
Zu vorstehendem siehe auch den Erlaß des Kgl. Sächs. Ministeriums 
vom 8. Februar 1915 unter Rubrik „Amtliche Erlasse und Bekannt- 
machungen" usw. 
5. Auslanddeutsche. 
Von den Kriegswirren werden die aus dem Auslande 
bierher geflüchteten Deutschen in besonderer Weise betroffen. 
Deamit sie nicht der öffentlichen Armenpflege anheimfallen, 
ihnen vielmehr in anderer Weise nach einheitlichen Grundsägen 
geholfen werden kann, haben Jhat und Stadtverordnete zu ihrer 
Unterstügung ein besonderes Berechnungsgeld bewilligt, über 
das die Stiftungsdeputation des Iates verfügt. 
Die Anträge auf Gewährung von Unterstützung sind an 
das Stiftungsamt, Stadthaus oder unmittelbar an Herrn 
Direktor Sell, Stadthaus zu richten. 
Die Ortsgruppe Leipzig des Vereins für Deutschtum im 
Ausland, Vorsitzender Herr Geheimrat Prof. Seeliger, Gohlis, 
Kirchweg 2 (Fermsprecher 13557), unterstütt diese Hilfsbefürf- 
tigen auch. 
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