Vorm undschaftsgericht
8
112
113
Geschäftsfähigkeit.
Ermächtigt der g. Vertreter mit Ge-
nehmigung des V. den Minder-
jährigen zum selbständigen Betrieb
eines Erwerbsgeschäfts, so ist der
Minderjährige für solche Rechtsge-
schäfte unbeschränkt geschäftsfähig,
welche der Geschäftsbetrieb mit sich
bringt. Ausgenommen find Rechts-
geschäfte, zu denen der Vertreter der
Genehmigung des V. bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem
Vertreter nur mit Genehmigung des
V. zurückgenommen werden. 106.
Ermächtigt der g. Vertreter den
Minderjährigen, in Dienst oder in
Arbeit zu treten, so ist der Minder-
jährige für solche Rechtsgeschäfte un-
beschränkt geschäftsfähig, welche die
Eingehung oder Auphebung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses der
gestatteten Art oder die Erfüllung
der sich aus einem solchen Verhältnis
ergebenden Verpflichtungen betreffen.
Ausgenommen sind Verträge, zu denen
der Vertreter der Genehmigung des
V. bedarf.
Die Ermächtigung kann von dem
Vertreter zurückgenommen oder ein-
geschränkt werden.
Ist der g. Vertreter ein Vormund,
so kann die Ermächtigung, wenn sie
von ihm verweigert wird, auf Antrag
des Minderjährigen durch das V.
ersetzt werden. Das V. hat die Er-
mächtigung zu ersetzen, wenn sie im
Interesse des Mündels liegt.
Die für einen einzelnen Fall er-
teilte Ermächtigung gilt im Zweifel
als allgemeine Ermächtigung zur
Eingehung von Verhältnissen der-
selben Art. 106.
114 s. Vormundschaft 1906.
Güterrecht.
1379 Ersatz der von der Frau verweigerten
454
8
1447
1402
1451
1437,
1484,
1487
1519,
1561
1595
1612
1629
1630
1631
Vormundschaftsgericht
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
des Mannes durch das V.
1. bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güterrecht.
2. bei a. Gütergemeinschaft 1448 s.
Gütergemeinschaft — Güter-
recht.
Ersatz der vom Manne verweigerten
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft
der Frau durch das V.
1. bei g. Güterrecht s. Güterrecht
— Güterrecht.
2. bei a. Gütergemeinschaft s. Güter-
gemeinschaft — Güterrecht.
1508 f. Vormund — Güterrecht.
1491—1493 s. Vormundschaft —
Güterrecht.
Die Rechte und Verbindlichkeiten des
überlebenden Ehegatten sowie der an-
teilsberechtigten Abkömmlinge in An-
sehung des Gesamtguts der f. Güter-
gemeinschaft bestimmen sich nach den
für die eheliche Gütergemeinschaft gel-
tenden Vorschriften der §§ 1442 bis
1449, 1455—1457, 1466
1518.
1525 s. Errungenschafisgemein--
schaft — Güterrecht.
s. Ehe — Ehe 1357.
Verwandtschaft.
Für einen geschäftsunfähigen Mann
kann sein g. Vertreter mit Ge-
nehmigung des V. die Ehelichkeit des
Kindes anfechtern 1599, 1600.
Aus besonderen Gründen kann das
V. auf Antrag des Kindes die Be-
stimmung der Eltern über die Art
und Zeit der Unterhaltsgewährung
ändern. 1703.
Entscheidung des V. bei einer
Meinungsverschiedenheit zwischen dem
Vater und dem Pfleger des Kindes
s. Kind — Verwandtschaft.
s. Vormund — Verwandtschaft.
Auf Antrag des Vaters hat das V.
ihn durch Anwendung geeigneter
EEIIEIIII