Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vorm undschaftsgericht 
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113 
Geschäftsfähigkeit. 
Ermächtigt der g. Vertreter mit Ge- 
nehmigung des V. den Minder- 
jährigen zum selbständigen Betrieb 
eines Erwerbsgeschäfts, so ist der 
Minderjährige für solche Rechtsge- 
schäfte unbeschränkt geschäftsfähig, 
welche der Geschäftsbetrieb mit sich 
bringt. Ausgenommen find Rechts- 
geschäfte, zu denen der Vertreter der 
Genehmigung des V. bedarf. 
Die Ermächtigung kann von dem 
Vertreter nur mit Genehmigung des 
V. zurückgenommen werden. 106. 
Ermächtigt der g. Vertreter den 
Minderjährigen, in Dienst oder in 
Arbeit zu treten, so ist der Minder- 
jährige für solche Rechtsgeschäfte un- 
beschränkt geschäftsfähig, welche die 
Eingehung oder Auphebung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses der 
gestatteten Art oder die Erfüllung 
der sich aus einem solchen Verhältnis 
ergebenden Verpflichtungen betreffen. 
Ausgenommen sind Verträge, zu denen 
der Vertreter der Genehmigung des 
V. bedarf. 
Die Ermächtigung kann von dem 
Vertreter zurückgenommen oder ein- 
geschränkt werden. 
Ist der g. Vertreter ein Vormund, 
so kann die Ermächtigung, wenn sie 
von ihm verweigert wird, auf Antrag 
des Minderjährigen durch das V. 
ersetzt werden. Das V. hat die Er- 
mächtigung zu ersetzen, wenn sie im 
Interesse des Mündels liegt. 
Die für einen einzelnen Fall er- 
teilte Ermächtigung gilt im Zweifel 
als allgemeine Ermächtigung zur 
Eingehung von Verhältnissen der- 
selben Art. 106. 
114 s. Vormundschaft 1906. 
Güterrecht. 
1379 Ersatz der von der Frau verweigerten 
454 
  
8 
1447 
1402 
1451 
1437, 
1484, 
1487 
1519, 
1561 
1595 
1612 
1629 
1630 
1631 
Vormundschaftsgericht 
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft 
des Mannes durch das V. 
1. bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güterrecht. 
2. bei a. Gütergemeinschaft 1448 s. 
Gütergemeinschaft — Güter- 
recht. 
Ersatz der vom Manne verweigerten 
Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft 
der Frau durch das V. 
1. bei g. Güterrecht s. Güterrecht 
— Güterrecht. 
2. bei a. Gütergemeinschaft s. Güter- 
gemeinschaft — Güterrecht. 
1508 f. Vormund — Güterrecht. 
1491—1493 s. Vormundschaft — 
Güterrecht. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten des 
überlebenden Ehegatten sowie der an- 
teilsberechtigten Abkömmlinge in An- 
sehung des Gesamtguts der f. Güter- 
gemeinschaft bestimmen sich nach den 
für die eheliche Gütergemeinschaft gel- 
tenden Vorschriften der §§ 1442 bis 
1449, 1455—1457, 1466 
1518. 
1525 s. Errungenschafisgemein-- 
schaft — Güterrecht. 
s. Ehe — Ehe 1357. 
Verwandtschaft. 
Für einen geschäftsunfähigen Mann 
kann sein g. Vertreter mit Ge- 
nehmigung des V. die Ehelichkeit des 
Kindes anfechtern 1599, 1600. 
Aus besonderen Gründen kann das 
V. auf Antrag des Kindes die Be- 
stimmung der Eltern über die Art 
und Zeit der Unterhaltsgewährung 
ändern. 1703. 
Entscheidung des V. bei einer 
Meinungsverschiedenheit zwischen dem 
Vater und dem Pfleger des Kindes 
s. Kind — Verwandtschaft. 
s. Vormund — Verwandtschaft. 
Auf Antrag des Vaters hat das V. 
ihn durch Anwendung geeigneter 
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