Nach einem Erlaß des Kgl. Preuß. Ministers der öffent-
lichen Arbeiten und des Chefs des Reichsamtes für die Ver-
waltung der Reichseisenbahnen vom 10. November 1914 und
12. Februar 1915 ist Amzugsgut der nach Deutschland
übersiedelnden Angehörigen von reichsdeutschen in
Österreich- Angarn oder die in anderen außerdeutschen
Ländern wohnhaft gewesenen Kriegern frachtfrei zu be-
fördern, wenn Mittellosigkeit vorliegt und dies von einer Kaiser-
lich Deutschen Konsularbehörde bescheinigt ist. Ist dieser Aus-
weis nicht vorhanden, dann genügt eine vorschriftsmäßige Be-
scheinigung des Grenzpolizeibeamten.
Auf das Amzugsgut der im Ausland wohnhaft gewesenen
deutschen Reichsangehörigen, die durch den Krieg in die Not-
wendigkeit versetzt wurden, dauernd Aufenthalt in Deutschland
zu nehmen, wird diese Anordnung auch ausgedehnt.
Dies gilt für die preußisch-hessische Staatsbahn, für die
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und nach einem Erlaß
des sächsischen Finanzministers auch für die sächsischen Staats-
bahnen.
6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene
und Gefallene.
Die dem Landesausschuß vom Roten Kreuz angegliederte
Auskunftsstelle in Leipzig befindet sich Roßplatz 11. Dieselbe
übernimmt kostenlos die Nachforschung und steht zu diesem
Zwecke in reger Verbindung mit den Truppenteilen und Mili-
tärbehörden, sowie mit den Zentral- Auskunftsstellen des Aus-
landes. Die Deutschen und die Sächsischen Verlustlisten hängen
in Leipzig in der Halle des Erdgeschosses im Neuen Nathaus
(Haupteingang) zur Einsicht öffentlich aus.
Es wird dringend gebeten, alle Anfragen über Vermißte,
Gefangene usw. grundsählich nur an die nächstgelegene Aus-
kunftsstelle zu richten.
7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen.
Zivil-Kriegsgefangene, die von einem feindlichen Staate
zurückgehalten oder von gekaperten Schiffen heruntergeholt
wurden, ermittelt kostenlos die amtliche Zentral--Auskunftsstelle für
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