Full text: Staatsbürgerliche Belehrungen in der Kriegszeit. Band 1. (1)

Nach einem Erlaß des Kgl. Preuß. Ministers der öffent- 
lichen Arbeiten und des Chefs des Reichsamtes für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen vom 10. November 1914 und 
12. Februar 1915 ist Amzugsgut der nach Deutschland 
übersiedelnden Angehörigen von reichsdeutschen in 
Österreich- Angarn oder die in anderen außerdeutschen 
Ländern wohnhaft gewesenen Kriegern frachtfrei zu be- 
fördern, wenn Mittellosigkeit vorliegt und dies von einer Kaiser- 
lich Deutschen Konsularbehörde bescheinigt ist. Ist dieser Aus- 
weis nicht vorhanden, dann genügt eine vorschriftsmäßige Be- 
scheinigung des Grenzpolizeibeamten. 
Auf das Amzugsgut der im Ausland wohnhaft gewesenen 
deutschen Reichsangehörigen, die durch den Krieg in die Not- 
wendigkeit versetzt wurden, dauernd Aufenthalt in Deutschland 
zu nehmen, wird diese Anordnung auch ausgedehnt. 
Dies gilt für die preußisch-hessische Staatsbahn, für die 
Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen und nach einem Erlaß 
des sächsischen Finanzministers auch für die sächsischen Staats- 
bahnen. 
6. Erkundigungsstelle für Vermißte, Verwundete, Gefangene 
und Gefallene. 
Die dem Landesausschuß vom Roten Kreuz angegliederte 
Auskunftsstelle in Leipzig befindet sich Roßplatz 11. Dieselbe 
übernimmt kostenlos die Nachforschung und steht zu diesem 
Zwecke in reger Verbindung mit den Truppenteilen und Mili- 
tärbehörden, sowie mit den Zentral- Auskunftsstellen des Aus- 
landes. Die Deutschen und die Sächsischen Verlustlisten hängen 
in Leipzig in der Halle des Erdgeschosses im Neuen Nathaus 
(Haupteingang) zur Einsicht öffentlich aus. 
Es wird dringend gebeten, alle Anfragen über Vermißte, 
Gefangene usw. grundsählich nur an die nächstgelegene Aus- 
kunftsstelle zu richten. 
7. Ermittlung von Zivilkriegsgefangenen. 
Zivil-Kriegsgefangene, die von einem feindlichen Staate 
zurückgehalten oder von gekaperten Schiffen heruntergeholt 
wurden, ermittelt kostenlos die amtliche Zentral--Auskunftsstelle für 
56
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.